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Mittwoch, 31. August 2016

Es gibt doch noch eine evangelische Kirche, die weder grün noch käßmännisch ist

Manchmal ist es notwendig auf Selbstverständlichkeiten hinzuweisen. So ist der Artikel 5 des Grundgesetzes zwar bekannt, aber es ist trotzdem sinnvoll, ihn noch einmal zu zitieren. Er lautet wie folgt:
"1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist ein klassisches Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Letzterer verfügt über das staatliche Gewaltmonopol. Die Grundrechte dienen dazu, den Bürger vor Machtmißbrauch zu schützen. Dieses Grundrecht findet Schranken, die im Absatz 2 des Artikel 5 so festgelegt werden.
"2.) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."
Das Grundrecht definiert keine Erwartungen an die Bürger, wie sie sich zu benehmen oder zu verhalten haben. Es muss vielmehr von Gerichten in jedem konkreten Einzelfall das rechtswidrige Verhalten nachgewiesen werden. Dieses Grundrecht ist in den vergangenen Jahrzehnten vom Bundesverfassungsgericht in diversen Urteilen immer wieder gestärkt worden. Eine Debatte über dessen Schranken gab es bekanntlich zuletzt im Fall "Böhmermann gegen Erdogan". Die rechtliche Bewertung steht noch aus. Die Konfliktlinien sind somit rechtlich klar definiert. Allerdings haben sich diese Regeln mit dem Beginn der sogenannten "Hatespeech"-Debatte in sozialen Netzwerken zunehmend verschoben. Seit September vergangenen Jahres existiert sogar eine "Taskforce", die Hasskommentare bei Facebook unterbinden soll. In der Süddeutschen Zeitung werden deren Aufgaben so definiert.
"Nun kommt hinzu, dass seit September 2015 ein Arbeitskreis existiert, in dem diverse Organisationen in Zusammenarbeit mit dem Bundesjustizministerium und Facebook gemeinsam "Vorschläge für den nachhaltigen und effektiven Umgang mit Hasskriminalität im Internet" erarbeiten, wie das Ministerium auf Anfrage mitteilt. Was "Hasskriminalität" genau ist, bleibt offen."
Vor allem der Bundesjustizminister Heiko Maas hatte sich für diese Regelung eingesetzt. Deren Folgen werden an der gleichen Stelle so beschrieben:
"Falls man also erwartet hat, dass die Regierung sich auf das besinnt, wozu es sie gibt, nämlich die Durchsetzung geltenden Rechts, irrt man. Das Justizministerium trägt mit der "Taskforce" eher dazu bei, Begriffe noch weiter zu verwischen. Zwar heißt es aus dem Ministerium mittlerweile, die Grenze für Nutzer sei "dort erreicht, wo das Strafrecht greift", wo es um Inhalte ginge, "die als Volksverhetzung strafbar sind". Doch zumindest einige Mitglieder der auf Initiative von Minister Heiko Maas eingerichteten Taskforce scheinen die Grenze zwischen dem, was auf Facebook stehen bleiben darf, und dem, was gelöscht wird, anders ziehen zu wollen."
Der Bundesjustizminister hat mit dieser Arbeitsgruppe einen Akteur installiert, der vor allem ein Problem hat. Er ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Er errichtet Schranken in der Wahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit, ohne dass Betroffene rechtlich dagegen vorgehen können. Im Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz gibt es nämlich nicht die Formulierung.
"Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorstellungen einer Taskforce."
Im Kreis der Taskforce "sticht besonders die steuerfinanzierte Amadeu-Antonio-Stiftung" hervor, so ist in der Süddeutschen Zeitung weiter zu lesen. Sie engagiert sich besonders gegen "Hatespeech im Internet" und wird dabei auf vielfältige Weise von Bundesministerien gefördert. Damit macht diese Stiftung wohl das, was laut Artikel 5 Absatz 1 nicht stattfindet: Zensur. Welchen Zweck soll eine vom Staat geförderte Institution sonst haben? Ihr Auftrag besteht schließlich darin, mit staatlicher Finanzierung gegen "Hatespeech im Internet" vorzugehen. Dabei gibt es eindeutige rechtliche Regeln zum Umgang mit Hatespeech. So sind Volksverhetzung und Beleidigung Straftatbestände. In unserem System entscheiden am Ende Gerichte, ob das konkrete Handeln einzelner Bürger als rechtswidrig einzuordnen ist oder nicht. Eine Stiftung ist dabei nicht vorgesehen.
+++ Die Amadeu-Antonio-Stiftung ist dabei von besonderem Interesse. Natürlich kann eine solche private Stiftung im Rahmen des Artikel 5 Grundgesetz machen, was sie will. Sie kann gegen die Neue Rechte polemisieren, oder wen sie dafür hält. Das Problem ist die Rolle eines staatlich finanzierten Akteurs, der sich um die Reinhaltung deutscher Computerbildschirme vor Hatespeech kümmert. Sie ist nämlich weder ein Teil des PR-Apparates der Bundesregierung, noch hat sie eine Funktion in unserem Rechtssystem. Sie wird aber finanziert, um im staatlichen Auftrag zu einem Problem namens Hatespeech zu arbeiten. Auf welcher rechtlichen Grundlage findet das eigentlich statt? Es handelt sich hier schließlich nicht um eine unproblematische Form der Arbeit am Gemeinwohl, sondern im Kern um die Grundrechtsproblematik des Artikel 5 Grundgesetz.
Welche Folgen das hat, konnte man an der Reaktion der Stiftung auf diesen Artikel in der FAZ vom 16. August sehen. Rainer Meyer hat die Arbeit der Stiftung kritisch beurteilt. Der zentrale Punkt in diesem Artikel war die staatliche Finanzierung eines Projektes, das sich mt dem Thema Hatespeech und Neue Rechte beschäftigt. Damit agieren dort keine privaten Akteure, die sich am üblichen Meinungsstreit beteiligen. Als Reaktion auf diesen Artikel wollte die Stiftung über "rechtliche Schritte" nachdenken.
"Zur Meinungsfreiheit gehört, dass auch die Amadeu Antonio Stiftung überzogene Kritik in Meinungsbeiträgen dulden muss. Der Artikel von Herr Meyer wurde im Print jedoch in der Rubrik Medien veröffentlicht und war nicht als Meinungsartikel gekennzeichnet. Die Amadeu Antonio Stiftung prüft rechtliche Schritte."

Presserechtlich ist das eine gewagte Formulierung. Jeder kann nämlich seine Meinung sagen, selbst wenn er über einen Artikel nicht als Titel Meinung schreibt. Relevant sind nur die in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz erwähnten Schranken. So kann die Stiftung Meyers Artikel auf Beleidigungen prüfen. (Hinweis: Meyer beruft sich nicht auf Satire!). Oder falsche Sachverhaltsdarstellungen rechtlich monieren. Nichts dergleichen ist hier justiziabel. Unter diesen Voraussetzungen eine rechtliche Prüfung anzukündigen, erscheint daher als ambitioniert, um es vorsichtig auszudrücken. Aber vor allem: Wie kommt die Stiftung eigentlich auf die Idee, sie müsste "überzogene Kritik in Meinungsbeiträgen dulden." Das ist so selbstverständlich, dass es normalerweise niemand besonders erwähnt. Die Stiftung macht das trotzdem, und das ist ihr Problem. Offensichtlich sieht sie sich von der Bundesregierung in der Rolle als ein Gralshüter der Meinungsfreiheit befördert. Sie nimmt nicht mehr am gesellschaftlichen Diskurs teil, sondern will vielmehr definieren, wer daran legitimerweise teilnehmen darf und wer nicht. Das schreibt sie auch in ihrer Definition von Hassrede:
"Hassrede ist ein politischer Begriff. In Deutschland orientiert sich dieser Begriff im Wesentlichen am Tatbestand der Volksverhetzung, Beleidigung und übler Nachrede. Die Stiftung vertritt die Auffassung, dass auch jenseits der strafrechtlichen Relevanz von Hassrede gesprochen werden kann, wenn Verfasser_innen darauf abzielen, Menschen oder Menschengruppen gezielt abzuwerten."
Das kann sie als privater Akteur so machen. Nur ist es eben nicht die Aufgabe des Staates, solches Reden jenseits von "strafrechtlicher Relevanz" zu unterbinden. Selbstverständlich kann sich die Bundesregierung am politischen Diskurs beteiligen. Sie hat in der Beziehung allerdings nicht mehr Rechte als jeder andere Bürger in diesem Land. Die Bundesregierung ist nicht mit dem Staat gleichzusetzen, weshalb sie darüber entscheiden dürfte, wer in diesem Land was reden darf und wer was nicht. Vor allem kann sie diese Aufgabe nicht an eine Stiftung delegieren, damit diese als selbsternannte Diskurswächter mit staatlicher Finanzierung auftreten.
+++ Es wäre daher völlig unproblematisch, wenn die Mitarbeiter dieser Stiftung gleich beim Bundespresseamt arbeiteten. Dessen Aufgabe ist es schließlich, die Position der Bundesregierung im politischen Diskurs zu vertreten. Aber nach diesem Artikel von Rainer Meyer von Sonntag wird man sich dort sicherlich fragen, ob deren Praxis mit der Politik der Bundesregierung zu vereinbaren ist. Das Grundproblem in dieser Affäre sind nicht die politischen Überzeugungen der Stiftung und ihres Netzwerkes. Vielmehr wurden eindeutige rechtliche Regelungen, wie sie im Artikel 5 Grundgesetz formuliert worden sind, durch eine staatlich finanzierte Grauzone ersetzt. Diese hat die Amadeu-Antonio-Stiftung mit ihren Inhalten besetzt. Der Hauptverantwortliche für diese Affäre ist eine Bundesregierung, die es der Stiftung erst ermöglicht hat, in eine solche Rolle zu geraten, die ihr nicht zusteht. Sich nicht mehr nur als ein Teil eines Diskurses zu betrachten, sondern als deren staatlich subventionierte Wächter. Aber vielleicht findet sich noch jemand in der Bundesregierung, der ihr den Sinn des Artikels 5 im Grundgesetz erklärt. Und warum wir jenseits der bekannten Schranken des Artikel 5 Absatz 2 einen solchen staatlich alimentierten Diskurswächter nicht brauchen. Er ist als eine Anmaßung zu definieren. Der Bürger braucht nämlich niemanden, der ihm vorschreibt, wie er sich zu verhalten hat. Es sei denn, er übertritt die geltenden Gesetze. In dem Fall steht dem betroffenen Bürgern der Rechtsweg offen. Von einer Taskforce ist in den geltenden Gesetzen übrigens nirgendwo die Rede.  evangelisch.de

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