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Montag, 29. Januar 2018

Fortschritt, Familiennachzug, Polygamie und Ehrenpatenonkelei

Mit der „Herausforderung durch die Flüchtlinge“ – ja, so heißt das jetzt, seit „Krisen“ in „Herausforderungen“ umbenannt wurden – diese Herausforderungen unterhöhlen zunehmend das deutsche Rechtssystem durch Doppelstandards. Gibt es so etwas, wie einen Flüchtlingsbonus im Rechtsstaat?
Ich bin kein Jurist, aber mir als Laien fällt auf, dass einiges, was den zu uns Gekommenen nachgesehen wird, für die schon länger hier Lebenden durchaus strafbewehrt ist. Nach meiner simplen Rechtsauffassung verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Rechtsstaates. Mit den Doppelstandards geht daher seit vielen Jahren eine systematische Erosion des Staates und ein massiver Vertrauensverlust in den Rechtsstaat einher.
Ein Dilemma für den deutschen Rechtsstaat stellt das Familienrecht dar, das auf dem Prinzip Monogamie basiert. Das Dilemma ist: was tun, wenn bei Vielehen Kinder entstanden sind. Schließt das Kindeswohl ein Verbot der Bigamie aus? Natürlich wäre das möglich, denn auch in einer monogamen Gesellschaft gibt es viele Kinder außerhalb ehelicher Beziehungen. Ein Zustand, der im Rechtsstaat vortrefflich geregelt ist. Rein rechtlich wäre dies mit ein bisschen Konsequenz auch bei Flüchtlingen durchsetzbar.
Aber mit der Konsequenz ist das im imaginären Raum des Zeitgeistes so eine Sache. Klar ist: Immer, wenn menschliches Handeln von den Konsequenzen entkoppelt wird – wenn schlechte Ergebnisse umverteilt werden, wenn asoziales Verhalten toleriert, wenn gute Leistungen nicht honoriert werden..., – droht Verderben. Gleichwohl haben die Befürworter der Migration ein Problem mit der Konsequenz hinsichtlich ihrer Schützlinge. Sie möchten um jeden Preis ihre Illusion aufrechterhalten, dass mit den Migranten nur gute Menschen nach Deutschland gekommen sind. Ihre zwangsläufig auftretende kognitive Dissonanz leben sie durch schier unglaubliche Relativierungen aus, über die ein Großteil der Bevölkerung nur den Kopf schütteln kann.
Wenn also der Islam zu Deutschland gehören will, dann muss er sich in Deutschland von der Polygamie trennen. Viele muslimische Männer denken aber gar nicht daran, sich von diesem aus ihrer Sicht durch den Koran verbrieftem Recht zu trennen. Wie geht der Rechtsstaat mit diesem Widerspruch um? Eher gar nicht. Ein paar Beispiele:
FOCUS vom 26.01.2018: „In Schleswig-Holstein darf ein Syrer, der 2015 mit vier Kindern und seiner Ehefrau einreiste, jetzt auch seine zweite Ehefrau nachholen. Laut der zuständigen Behörde keine pauschale Regelung – aber auch kein Einzelfall. Der Sprecher des Kreises Pinneberg in Schleswig-Holstein sagte gegenüber der „Bild"-Zeitung, es handle sich dabei aber nicht um eine „pauschale Regelung" – sondern um das Ergebnis einer „sorgfältigen Einzelfallprüfung".
Natürlich wolle man Bigamie (Ehe mit mehreren Partnern) nicht unterstützen, jedoch habe man keine Möglichkeit, „auf Eherechte anderer Staaten einzuwirken". Lieber Sprecher des Kreises Pinneberg, das sollt Ihr ja auch gar nicht. Es reicht völlig, wenn Ihr dafür sorgt, dass hiesiges Recht eingehalten wird. Wenn ich in ein anderes Land reise, dann muss ich dessen Gesetze einhalten und nicht nur die meines Heimatlandes.
Unser damaliger Bundespräsident Gauck wurde im Juli 2016 Ehrenpatenonkel des siebten Kindes einer Familie aus dem Kosovo, das von der in Deutschland geheirateten Zweitfrau des Familienoberhauptes zur Welt gebracht wurde. „Ich habe zwei Frauen", gesteht der 24-jährige muslimische Familienvater, ein arbeitsloser Tischler, der seit 1988 in Deutschland lebt. Drei Kinder hat er mit Ehefrau Samanda (24), die anderen fünf mit Tatjana, der zweiten Frau.
Für die Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten ist es kein Problem, dass die Kinder nicht von einer Frau stammen. „Den Antrag kann man im Bürgercenter stellen, wir bearbeiten ihn und leiten ihn nach Berlin weiter“, erklärt Oliver Schäfer, der Stadtsprecher, das Prozedere. Eine Woche nach dem siebten Kind Ismail kam das achte Kind Ibrahim von der anderen Frau auf die Welt. Nun ist die Sechszimmerwohnung in Gelsenkirchen zu klein, und die Familie freut sich auf ein Haus mit Garten.
Die Rheinzeitung berichtete schon im August 2016: Syrischer Geschäftsmann reist mit vier Ehefrauen und 23 Kindern ein.
Der Familienvater reiste 2016 mit vier Ehefrauen und 23 Kindern aus der Türkei ein. Die traditionelle Großfamilie lebte zuvor auf mehrere Städte verteilt in Syrien. Der vermögende Geschäftsmann konnte sich dort ein Haus für jede Frau und sogar Bedienstete leisten. Nach islamischer Rechtsauffassung erlaubt der Koran einem Mann die Ehe mit bis zu vier Frauen und weitere Geliebte. Bei der Registrierung der Großfamilie in Deutschland machte schon die schiere Anzahl der Frauen und Kinder Probleme. Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft nach Sozialhilferecht sieht keine derartigen Familienmodelle vor. Die Flüchtlinge wurden auf mehrere Kommunen verteilt. Der Mann musste sich entscheiden, mit welcher seiner Frauen er eine Bedarfsgemeinschaft bilden möchte, was innerfamiliäre Konflikte auslöste. Zwei Frauen leben mit ihren Kindern nun in der Nähe von Koblenz. Der Mann, zwei weitere Frauen und etwa die Hälfte der Kinder wurden in der Verbandsgemeinde Montabaur untergebracht.“
Birgit Schrowange berichtete in RTL-Extra schon 2013 darüber, dass in Neukölln jeder dritte Migrant mit zwei oder drei Frauen „verheiratet“ sei, viele auf Kosten der Steuerzahler. Das funktioniert laut RTL so: Die Mehr-Ehen werden beim Imam geschlossen und daher nicht staatlich registriert. Die Frauen gehen dann zum Amt und melden sich als Alleinerziehende an. Sie geben an, den Vater ihrer Kinder nicht zu kennen und bekommen so für sich und die Kinder Hartz4. Auf diese Weise kann sich auch ein wenig begüterter Muslim auf Kosten der Steuerzahler die Vielweiberei erlauben. Einen Luxus, den er sich in seiner Heimat nicht leisten könnte.
Und was sagt das deutsche Strafgesetzbuch bezüglich der Vielweiberei für die schon länger hier Lebenden? Im §1306 BGB schreibt der Gesetzgeber hierin vor, dass eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft die Eheschließung ausschließt.
Folglich handelt es sich bei einer bereits bestehenden Lebenspartnerschaft oder Ehe um ein juristisch verankertes Eheverbot, das Doppelehen grundsätzlich ausschließt. Demzufolge darf eine neue Schließung einer Ehe nicht erfolgen, solange einer der beiden künftigen Ehegatten mit einer dritten Person verheiratet ist. Auf diese Art und Weise schließt das deutsche Gesetz die Bigamie kategorisch aus.
STGB §172 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und
1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2. gemäß § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Offenbar ist aber im Deutschland des Jahres 2018 kategorisch vor dem Gesetz längst nicht mehr kategorisch.
Jedenfalls nicht für alle. Ich höre schon Deutschlands berühmtesten Kriminologen beschwichtigen: „Bigamie gab es schon immer, auch bei Deutschen“. Das mag sein. Aber für deren Kinder wurde nicht ungeprüft der Bundespräsident Ehren-Patenonkel. Und für deren Kinder kommt auch nicht das Amt massenhaft auf.
Frage: Wäre es nicht besser, frei nach Michel Houellebecq, das Rechtsprinzip der Monogamie in Deutschland ganz aufzugeben? Das würde zumindest die Erosion des Rechtsstaates verlangsamen. Weitere bislang gültige Gesetze könnten auf diesem Weg folgen, wir sollten die Abschaffung des Rechtsstaats aktiv gestalten und nicht als Krise, sondern als Herausforderung begreifen. Wir schaffen das.  Haferburg

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