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Dienstag, 17. Juli 2018

Lex

Dass Menschen auf mehr oder weniger hoher See vor dem Ertrinken gerettet werden, ist nötig, gut und richtig. Dass die Retter dabei gegen geltendes Seerecht verstoßen, nicht. Würden sie sich nach Recht und Gesetz verhalten, wäre die “Mittelmeerroute” geschlossen.

Nordafrikanische Küstenstaaten in der Pflicht zur Seenotrettung

Nach geltendem Seerecht sind die Küstenanrainerstaaten verpflichtet, Einrichtungen zur Seenotrettung vorzuhalten und privaten Schiffen Schiffbrüchige abzunehmen. Eine entsprechende Drucksache des wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestags stellt diese Sachlage mit Nennung der entsprechenden völkerrechtlichen Vorschriften und Gepflogenheiten am Beispiel Libyens dar. Die Ausarbeitung stammt von 2017.
Man kann die Seenotrettung auch privatisieren. In Deutschland nimmt diese Aufgabe die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger wahr. Großbritannien und Frankreich verfügen über vergleichbare Konstruktionen. Die Staaten Nordafrikas, insbesondere Libyen, haben keine völkerrechtlich verbindliche “Search and Rescue” Einrichtungen, obwohl sie dazu eigentlich verbindlich verpflichtet sind. Das befreit sie aber nicht von der Pflicht, Schiffbrüchige aufzunehmen, die von privaten Schiffen gerettet wurden.

Wenn die EU nun also die “libysche Küstenwache” unterstützt, hilft sie der nur, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Küstenwache ist verpflichtet, in Seenot befindliche Menschen bereits innerhalb der eigenen 12-Meilen-Zone aufzunehmen und zurück auf das eigene Staatsgebiet zu bringen.
Bei der Seenotrettung sind auch private Schiffe zur Aufnahme schiffbrüchiger oder in Seenot befindlicher Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Die der entsprechenden Stelle am nächsten liegenden Anrainerstaaten sind zur Aufnahme dieser Personen verpflichtet, woraus sich allerdings kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht ableitet.
2014 war die Lage noch relativ einfach, weil die Mehrzahl der Flüchtlinge tatsächlich auf hoher See und nicht in Küstennähe aufgenommen wurden, also etwa auf halbem Wege zwischen Nordafrika und Südeuropa. Damit war ein Transport nach Europa auch rechtlich möglich, und Italien oder Malta waren verpflichtet, die Flüchtlinge aufzunehmen, weil ihre Häfen wohl näher an der Stelle der Rettung lagen als die nordafrikanische Küste.
Seit 2015 hat sich das Rettungsgeschehen aber direkt vor die nordafrikanische Küste verlagert, und die Hilfsorganisationen nehmen die Flüchtlinge direkt an der Grenze zur oder innerhalb der 12-Meilen-Zone auf. Aus humanitären Gründen ist das zu begrüßen, weil die Anzahl der Opfer dadurch minimiert wird.

Seenotrettung nur bis zum nächsten Hafen

Allerdings behalten die aufgenommenen Schiffbrüchigen ihren Status nur, wenn sie zum nächsten Hafen des Staates gebracht werden, der auch zur Nothilfe verpflichtet ist. Die NGOs, die die Flüchtlinge vor der libyschen Küste aufnehmen, müssen die eben auch in einem libyschen Hafen wieder absetzen und nicht nach Italien transportieren.
Werden die Flüchtlinge jedoch über mehrere hundert Seemeilen nach Europa transportiert, handelt es sich nicht mehr um Seenotrettung sondern um den Transport von Passagieren. Sie verlieren damit ihren Status der “Geretteten.”
Dies ergibt sich zwingend aus der expliziten Verpflichtung des nächstgelegenen Staaten. Auf die absurde Idee, dass vermeintliche Seenotretter “Schiffbrüchige” vor der Zwölf-Meilen-Zone aufnehmen und ein paar hundert Seemeilen transportieren, ist beim Abschluss der entsprechenden Abkommen Ende der siebziger und Anfang der achtziger Jahre niemand gekommen.
Die europäischen Häfen haben aus humanitären Gründen bisher diese Passagiere aufgenommen, ohne dazu verpflichtet zu sein. Jetzt haben Malta und Italien erstmals die Einfahrt dieser Passagierschiffe verweigert. Das steht im Einklang mit dem internationalen Recht, weil sie nicht direkt einen Hafen des zur Aufnahme verpflichteten Staates aufgesucht haben.

Hilfsorganisationen sind Komplizen der Schlepper

Mit ihrem Verhalten machen sich die meist spendenfinanzierten “Rettungsorganisationen” zum Komplizen der kriminellen Schlepper, weil sie die Leistungen erbringen, für die die Schlepper sich von den Flüchtlingen bezahlen lassen.
Nun wird behauptet, die Zustände in Libyen seien inhuman und die afrikanischen Flüchtlinge würden versklavt und unwürdig behandelt. Dies ist aber, bei Lichte besehen, eine direkte Folge des Schlepperwesens. Denn die Menschen müssen sich die Gelder erst mal erarbeiten, die sie an die Schlepper bezahlen müssen, um mit Booten außerhalb der 12-Meilen-Zone gebracht zu werden. Mittlerweile haben diese Schlauchboote sichtbar nicht mehr ausreichend Sprit an Bord, um die Strecke nach Süditalien unter eigener Kraft zu bewältigen. Es gibt auch Luftaufnahmen von vollbesetzten Schlauchbooten, bei denen ein Außenbordmotor zum Antrieb nicht zu erkennen ist. Die Boote wären nie in der Lage, Südeuropa zu erreichen, was auch die angeworbenen Passagiere wissen müssen. Aber auch bei ihnen dürfte es sich per Whats-App herum gesprochen haben, dass sie nach Abgabe eines S.O.S.-Signals von den NGOs gerettet werden, die sicher für den Transport nach Europa sorgen.
Die “Seenotrettung” der Schiffbrüchigen und ihr Transport nach Europa ist integraler Bestandteil des Geschäftsmodells der Flüchtlingsmafia. Leute wie Jan Böhmermann, die für die so genannten “Seenotretter” Spendengelder sammeln, finanzieren so auch die inhumanen Zustände in den nordafrikanischen Ländern und die Sklaverei. Die Seelenverkäufer können sich sicher sein, dass die NGOs die Flüchtlinge spätestens außerhalb der Zwölf-Meilen-Zonen aufnehmen. Wenn das nicht gelingt, handelt es sich eben um einen Kollateralschaden. Leute wie Böhmermann und Heufer-Umlauf müssen sich fragen, ob sie durch ihr Verhalten nicht auch an diesen Toten eine Mitschuld tragen.
Die Retter haben auf Schlepper und Flüchtlinge eine Sogwirkung, weil sie eben ein Weiterkommen der “Schiffbrüchigen” garantieren.
Das internationale See- und Völkerrecht gibt uns aber alle Instrumente in die Hand, diese gegen die Menschenrechte verstoßenen Zustände zu beenden und gleichzeitig die “Mittelmeerroute” zu schließen.

Die EU-Flüchtlingsorganisation kann den Schleppern außerhalb der 12-Meilen-Zonen den Garaus machen

Nach internationalem Seerecht ist es staatlichen Seekräften jederzeit erlaubt, außerhalb der Zwölf-Meilen-Zone Schiffe und Boote zu betreten und zu kontrollieren. Die FRONTEX-Grenzschutz-Kräfte können also Flüchtlingsboote aufbringen und im Hinblick auf die festzustellende Seenot die Insassen am nächsten nordafrikanischen Hafen an Land lassen.
Ebenso können die Schiffe der “Seenotretter” gestoppt und im Nachgang gezwungen werden, den nächstgelegenen Hafen anzulaufen und aufgenommene Schiffbrüchige dort von Bord zu lassen. Selbst wenn dies nicht unter Waffengewalt zulässig wäre, können sie dem Kapitän des zuwiderhandelnden Seefahrzeugs mitteilen, dass ihm der Zugang zu einem europäischen Hafen bei Zuwiderhandlung versagt wird. Die Passagiere dieser Schiffe werden in der Zwölf-Meilen-Zone der europäischen Küstenstaaten von Frontex aufgenommen und nach Nordafrika zurückgebracht. In diesem Fall muss ein Rechtsgrund für die Beschlagnahme der Schiffe geschaffen werden.
Diese Maßnahmen werden die “Mittelmeerroute” weitgehend austrocknen, auch weil es sich unter den Völkerwanderern schnell per Whats-App herumspricht, dass sie Europa auf diesem Weg nicht erreichen. Aber deshalb dürfen wir niemanden verhungern oder ertrinken lassen oder erlauben, dass die Flüchtlinge versklavt oder misshandelt werden. Wirklichen Asylberechtigten und möglichen Einwanderern soll auch der Weg nicht versperrt werden.

Niemand ertrinken oder verhungern lassen!

Wenn die Flucht über das Mittelmeer nicht mehr möglich ist, werden die nordafrikanischen Staaten der Einrichtung von “Transitzonen” unter Aufsicht der UNHCR auf ihrem Territorium zustimmen. Dafür muss insbesondere die EU die erforderlichen Mittel bereitstellen.
Mit den dort anlandenden Flüchtlingen wird wie folgt verfahren:
So genannte subsidär Schutzsuchende können nach Anerkennung in diesen sicheren Zonen verbleiben, bis der Schutzgrund, also etwa ein Bürgerkrieg, entfallen ist. Vielleicht können sie ja beim Betrieb des Lagers und der Versorgung helfen.
Asylsuchende können ihren Antrag dort bei den entsprechenden europäischen Staaten nach dem jeweiligen Rechtssystem stellen und die zuständigen Stellen (etwa das BAMF) richten vor Ort Außenstellen ein, die dort über die Asylanträge entscheiden. Anerkannte Asylanten werden auf sicherem Weg in das jeweilige Land transportiert, etwa per Flugzeug.
Wirtschaftsflüchtlinge erhalten die Chance, nach dem jeweiligen Einwanderungsgesetz einen entsprechenden Antrag zu stellen. (Deutschland bräuchte dafür erst mal ein entsprechendes Gesetz). Sie könnten dann ebenfalls auf sicherem Wege nach Europa reisen.
Abgelehnte Bewerber können dann bequem und sicher auf dem Landweg (etwa per Bus) in ihre Heimat zurück gebracht werden, auch wenn der subsidiäre Schutzgrund entfällt.
Wer die EU-Außengrenzen wirksam gegen Schlepper-.und Hilfsorganisationen schützen will, braucht nur in die Trickkiste der Historie zu greifen. Kanonenbootdiplomatie und Seeblockaden sind dank der heute möglichen technologischen Mittel geeignete Instrumente, um die “Mittelmeerroute” zu schließen. So einfach geht das.   Carl Christian Jancke

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