"Das Bundesverfassungsgericht hat explizit gesagt, dass der sog. OMT-Beschluss der EZB nicht vom Mandat der EZB gedeckt sein dürfte", erinnerte Lucke.
"Das steht unmittelbar im Widerspruch zum heutigen Urteil des EuGH. Um es noch deutlicher zu sagen: Das Urteil des EuGH ist eine Provokation und Demütigung des Bundesverfassungsgerichts. Dessen Rechtsauffassung wird vom Tisch gewischt, als sei sie eine untaugliche Lehrlingsarbeit."
Lucke wies darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die
Zulässigkeit von Staatsanleihenkäufen der EZB an drei "im Prinzip
unerfüllbare" Bedingungen geknüpft habe:
1. Staatsanleihenkäufe dürften die Konditionalität der bestehenden Rettungsprogramme nicht unterlaufen,
2. sie müssten volumenmäßig begrenzt sein und
3. sie dürften die Zinssätze auf den Märkten nicht beeinflussen.
"Das OMT-Programm und noch viel mehr das neue Programm zum Quantitative Easing (QE) verstoßen aber eindeutig gegen diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts", so Lucke.
"Die EZB kauft derzeit monatlich Staatsanleihen für 60 Mrd Euro und sie hat sich nicht festgelegt, wann sie damit aufhören wird. Also ist das Programmvolumen unbegrenzt. EZB-Präsident Draghi hat mehrfach darauf hingewiesen, dass durch diese Aufkäufe die ZInsen deutlich gesunken sind. Das schadet allen Spareren und künftigen Rentnern. Es erleichtert aber den überschuldeten Staaten, weitere Schulden aufzunehmen und unterläuft damit klar die Rettungsprogramme."
Lucke folgerte: "Nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts handelt die EZB eindeutig jenseits ihrer Kompetenzen. Der Bundestag und die Bundesregierung müsste unverzüglich dagegen einschreiten. Der EuGH hingegen deckt die Vertragsüberschreitung zumindest im Bereich des OMT-Programms und führt damit einen gravierenden Verfassungskonflikt mit dem höchsten deutschen Gericht herbei."
Lucke verwies darauf, dass die AfD eine eigenständige Verfassungsbeschwerde gegen das neue QE-Programm der EZB einreichen wird.
"Dieser Konflikt muss jetzt ausgefochten werden. Unsere Klage wird dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit geben, klar gegen den Europäischen Gerichtshof Stellung zu beziehen. Das ist auch dringend nötig, denn in diesem zentralen Bereich europäischer Politik kann Deutschland nicht einfach nachgeben und Vertragsbrüche dulden. Der EuGH ist nicht an das Grundgesetz gebunden, aber die deutschen Verfassungsorgane sind dies und das soll auch so bleiben."
1. Staatsanleihenkäufe dürften die Konditionalität der bestehenden Rettungsprogramme nicht unterlaufen,
2. sie müssten volumenmäßig begrenzt sein und
3. sie dürften die Zinssätze auf den Märkten nicht beeinflussen.
"Das OMT-Programm und noch viel mehr das neue Programm zum Quantitative Easing (QE) verstoßen aber eindeutig gegen diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts", so Lucke.
"Die EZB kauft derzeit monatlich Staatsanleihen für 60 Mrd Euro und sie hat sich nicht festgelegt, wann sie damit aufhören wird. Also ist das Programmvolumen unbegrenzt. EZB-Präsident Draghi hat mehrfach darauf hingewiesen, dass durch diese Aufkäufe die ZInsen deutlich gesunken sind. Das schadet allen Spareren und künftigen Rentnern. Es erleichtert aber den überschuldeten Staaten, weitere Schulden aufzunehmen und unterläuft damit klar die Rettungsprogramme."
Lucke folgerte: "Nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts handelt die EZB eindeutig jenseits ihrer Kompetenzen. Der Bundestag und die Bundesregierung müsste unverzüglich dagegen einschreiten. Der EuGH hingegen deckt die Vertragsüberschreitung zumindest im Bereich des OMT-Programms und führt damit einen gravierenden Verfassungskonflikt mit dem höchsten deutschen Gericht herbei."
Lucke verwies darauf, dass die AfD eine eigenständige Verfassungsbeschwerde gegen das neue QE-Programm der EZB einreichen wird.
"Dieser Konflikt muss jetzt ausgefochten werden. Unsere Klage wird dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit geben, klar gegen den Europäischen Gerichtshof Stellung zu beziehen. Das ist auch dringend nötig, denn in diesem zentralen Bereich europäischer Politik kann Deutschland nicht einfach nachgeben und Vertragsbrüche dulden. Der EuGH ist nicht an das Grundgesetz gebunden, aber die deutschen Verfassungsorgane sind dies und das soll auch so bleiben."
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