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Mittwoch, 28. April 2021

Ära Merkel

Nach einem Urteil eines Weimarer Familienrichters gegen die Corona-Maskenpflicht an Schulen hat die Polizei dessen Wohn- und Arbeitsräume durchsucht. Der Razzia vorausgegangen war die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Erfurt wegen des Verdachts auf Rechtsbeugung, berichtet die Nachrichtenagentur dpa.

Demnach gehe es um die Frage, ob der Richter mit seinem Beschluß willkürlich seine Zuständigkeit überschritten habe. Der Jurist hatte in einer einstweiligen Anordnung Anfang April verfügt, daß Kinder an zwei Schulen in Weimar entgegen dem Hygienekonzept des Bildungsministeriums keine Masken im Unterricht tragen müßten. Der Beschluß untersagte der Schulleitung zudem, Mindestabstände, Schutzmasken und Corona-Tests vorzuschreiben.

Dabei hatte sich der Familienrichter auf drei Gutachten berufen, die die Wirksamkeit mehrerer Corona-Maßnahmen bestreiten. Überdies gab er an, daß Schulen für den Verlauf der Pandemie keine Rolle spielten. Demgegenüber hatte das Verwaltungsgericht Weimar vor kurzem in einem Eilverfahren die Maskenpflicht im Unterricht für rechtens erklärt. Den Beschluß des Familienrichters stuften die Verwaltungsrichter als „offensichtlich rechtswidrig“ ein.

Sie begründeten dies unter anderem damit, daß das Familiengericht keine Befugnis habe, Anordnungen gegenüber Behörden und deren Vertretern zu machen. Für diese Kompetenz fehlten die gesetzlichen Grundlagen. Entscheidungen über Hygienekonzepte treffen laut dpa Verwaltungsgerichte.

Das „Netzwerk Kritische Richter“ verurteilte die Razzia, bei der auch ein Mobiltelefon und weitere Beweismittel sichergestellt worden waren, scharf. „Es handelt sich unseres Erachtens um einen krassen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Durch diese Maßnahme wird sich kein Richter in Deutschland mehr trauen, eine Entscheidung zu treffen, die in diese Richtung geht“, sagte ein Sprecher der Vereinigung Tichys Einblick. Außerdem dürfte die Durchsuchung rechtswidrig sein.

Die Entscheidung des Familienrichters sei zwar „ungewöhnlich“, aber sie bewege sich „völlig“ im Sinne der bisherigen juristischen Dogmatik. „Eine Rechtsbeugung kommt nur bei krassen und willkürlichen Überschreitungen des geltenden Rechts in Betracht und auch nur dann, wenn dies vorsätzlich geschieht. Tatsächliche Anhaltspunkte eines solcherart krassen Falls sind nicht erkennbar."   JF

Wir wollen froh sein, dass die schon länger eskalativ betriebene Gesinnungsjustiz (= strafrechtliche Verfolgung oppositioneller Äußerungen, hauptsächlich über § 130 und § 86a StGB) inzwischen den Kernbereich, nämlich die Justiz selber, erreicht hat. Die Sache spitzt sich also langsam zu, wie damals in Italien, als die von Kommunisten dominierte dortige Justiz in Bdrängnis kam, weil plötzlich wegen Bestechung gegen Richter ermittelt wurde. 

Vielleicht wird beim nächsten Mal beim BVerfG durchsucht, da lassen sich  manche Entscheidungen durchaus auch als Rechtsbeugung interpretieren… Umgekehrt gehört schon seit längerem gegen den GBA wegen Strafvereitelung im Amt ermittelt, weil er nach wie vor keine Ermittlungen gemäß § 105 I Nr. 3 StGB wegen des erzwungenen Rücktritts des Thüringer MP Kemmerich im Februar 2020 durchführt. Kemmerich wurde seinerzeit effektiv bedroht, und die Kanzlerin hat dazu den Freibrief ausgestellt. In der Strafrechtsdogmatik heißt das Beihilfe, evtl. sogar Anstiftung. Immerhin ein Verbrechen. Die gute Nachricht ist: Das Ganze verjährt nicht so schnell!!

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