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Sonntag, 6. März 2016

Begründungslos zurückgewiesen

Das Bundesverfassungsgericht hat die von der Bürgerinitiative „Ein Prozent“ geführte Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik des Kabinetts Merkel III nicht zur Entscheidung angenommen, sondern begründungslos zurückgewiesen. Karl Albrecht Schachtschneider, unser Verfahrensbevollmächtigter, wertet die Beschwerde nun als „historisches Dokument“:

Das Gericht habe sich seiner „Befriedungsaufgabe verweigert“. Damit ist der mittelbare Zweck der Beschwerde erfüllt: „Die Möglichkeiten, schnell die notwendige Verwirklichung des Rechts zu erreichen, sind durch die Nichtentscheidung des Gerichts für die Bürger erschöpft.“ Lesen Sie das vollständige Interview mit Schachtschneider zur Lage nach dem Scheitern der Beschwerde.

Sezession: Sehr geehrter Herr Professor Schachtschneider, Ihre Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik der Bundesregierung wurde am 30. Januar der Öffentlichkeit vorgestellt, lag ab dem 2. Februar dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor und wurde nicht einmal drei Wochen später abgewiesen. Wie bewerten Sie die Begründung der Karlsruher Richter?
Schachtschneider: Die zuständige Kammer hat die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine solche Maßnahme läßt das Gesetz in § 93 d Absatz 1 BVerfGG zu. Das soll der Entlastung des Gerichts von unsinnigen Beschwerden dienen, aber nicht der Abwehr von wohl begründeten Beschwerden. Unbegründbarkeit ist in der Rechtsprechung des Gerichts das Kriterium der Willkür und mit Unbegründetheit kann folglich Willkür kaschiert werden.
Die Beschwerde hatte fraglos „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“, wie das § 93 a Absatz 2 in der ersten Alternative regelt. Sie war auch „zur Durchsetzung der in § 90 Absatz 1 genannten Rechte angezeigt“, nämlich der Rechte aus Art. 2 Absatz 1 GG, dem Recht der politischen Freiheit, aus Art. 38 Absatz 1 GG, dem Recht auf Demokratie und auf Schutz der Verfassungsidentität, sowie dem Recht aus Art. 20 Absatz 4 GG, dem Recht auf Widerstand. Letzteres Recht gibt meines Erachtens ein Recht auf andere Abhilfe durch das Bundesverfassungsgericht, wenn jemand es unternimmt, die Verfassungsordnung zu beseitigen.
Sezession: Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einer Verfassungsbeschwerde beträgt mindestens ein Jahr. Was soll man in diesem Fall von der Schnelligkeit der Abweisung halten?
Schachtschneider: Die Schnelligkeit der Entscheidung war in Ordnung, weil wir eine einstweilige Anordnung beantragt haben. Das war angesichts der Lage geboten, weil die Massenzuwanderung schnellstens unterbunden werden mußte und werden muß. Aber auch andere Beschwerden, die einen solchen Eilantrag nicht gestellt haben, sind zur gleichen Zeit nicht zur Entscheidung angenommen worden.
Das Gericht hat kurzen Prozeß gemacht und sich damit aus der schwierigsten Frage der Politik herausgehalten, die Deutschland seit der Wiedervereinigung hatte und weiter hat. Es gibt aber keine Politik, die nicht durch das Recht begrenzt ist, die Flüchtlingspolitik also durch fundamentale Prinzipien unserer Rechtsordnung. Auf deren Verwirklichung hat jeder Bürger ein Grundrecht.
Sezession: Gerade beim gegenwärtigen „Flüchtlings“chaos stellt sich das Problem, daß die politischen (Nicht-)Entscheidungen der Regierung gerade nicht in Gesetzesform gegossen, sondern durch eine Art Nicht-Handeln oder sogar als „Gewohnheitsrecht“ durchgesetzt werden, so etwa die von Ihnen sogenannte »rechtsferne Duldungspolitik«. Hätte sich das Bundesverfassungsgericht innerhalb seines Kompetenzrahmens mit dieser verdrehten politischen Stoßrichtung befassen können, statt lediglich mit einzelnen, konkreten angegriffenen Entscheidungen?
Schachtschneider: Die Verfassungsbeschwerde hat dem Gericht ermöglicht, die rechtlichen Grundsatzfragen der als Flüchtlingsschutz ausgegebenen Masseneinwanderung zu klären, insbesondere die Frage, ob Deutschland handeln darf als sei es ein Einwanderungsland und ob die Bundesregierung aus vermeintlichen Gründen der Humanität durch Verfassung und Gesetz geregelte Rechtsprinzipien überspielen darf.
Es gibt weitere Zuständigkeiten des Gerichts, in denen diese Fragen geklärt werden könnten, insbesondere den Bund-Länder-Streit auf Grund des Art. 93 Absatz 3 GG, über den der Freistaat Bayern nachdenkt, oder auch das Organstreitverfahren auf Grund des Art. 93 Absatz 1 GG, das Verfassungsorgane des Bundes, aber auch bestimmte Teilorgane des Bundestages und des Bundesrates, insbesondere Fraktionen, zur Klärung der Rechte und Pflichten dieser Organe oder Organteile einleiten können, wenn diese geltend machen können, „durch Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners“ in den ihnen „übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet“ seien.
Allemal verletzen die Handlungen der Regierung die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages und des Bundesrates, aber auch die des Bundespräsidenten, der an der Gesetzgebung beteiligt ist. Es wurde zumindest unterlassen, die Änderung der Gesetze zu initiieren, Die Gesetze wurden schlicht ignoriert. Ob die schutzrechtlichen Ausländergesetze, die weitgehend Unionsrecht umsetzen, im Sinne der Regierungspolitik hätten geändert werden können, ist allerdings zweifelhaft.
Es gibt kein „Gewohnheitsrecht“, das die Duldung des illegalen Aufenthalts von Ausländern rechtfertigt. Die schlechte Übung dieser Duldung läßt sich nicht rechtfertigen. Freilich gibt es mancherlei gesetzliche Duldungsvorschriften zugunsten von Ausländern, die kein Asylrecht und auch kein sonstiges Schutzrecht, also kein Aufenthaltsrecht, haben. Diesen wird der Aufenthalt gestattet.
Sezession: Nur zwei Wochen vor der Vorstellung Ihrer Beschwerde veröffentlichte Udo Di Fabio sein Rechtsgutachten »Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem«; Hans-Jürgen Papier sprach fast gleichzeitig von »eklatantem Politikversagen« und einer tiefen »Kluft zwischen Recht und Wirklichkeit«. Zwei ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts argumentieren damit ganz ähnlich ihrem Beschwerdetext. Wenn nun das Gericht unter seinem amtierenden Präsidenten Andreas Voßkuhle Ihrer Beweisführung nicht folgen konnte – sind damit alle rechtlichen Möglichkeiten, der verantwortungslosen Regierungspolitik beizukommen, ausgeschöpft?
Schachtschneider: Die Voten der beiden Staatsrechtslehrer, beide herausragende Kollegen, haben großes Gewicht. Sie sind zudem richtig. Die Möglichkeiten, schnell die notwenige Verwirklichung des Rechts zu erreichen, sind durch die Nichtentscheidung des Gerichts für die Bürger erschöpft. Die Verfahrensmöglichkeiten für die Länder und die Organe oder Organteile des Bundes habe ich oben angesprochen. Man kann auch über rechtliche Schritte der Kommunen, die durch die Unterbringung der Ausländer belastet sind, nachdenken. Schließlich ist die Obdachlosigkeit der Ausländer, die schlechterdings behoben werden muß, durch die Bundespolitik entgegen Gesetz und Verfassung ausgelöst.
Es wäre für den Bund ein leichtes, diese Obdachlosigkeit in Deutschland zu verhindern, und er ist dazu verpflichtet. Wenn der Bund seine Verpflichtungen, die er auch gegenüber den Ländern hat, nicht einhält, sind die Länder berechtigt und verpflichtet, selbst für die Sicherheit und Ordnung ihres Hoheitsgebietes Sorge zu tragen. Die Länder sind Staaten und als solche üben sie die Souveränität ihrer Bürger aus. Die vornehmste Pflicht der Staaten ist die Sicherheit ihrer Bewohner und damit die Grenzsicherung vor Fremden, die kein Recht haben, in das Land einzureisen und sich darin aufzuhalten.
Notfalls muß ein Land den Bund verlassen, wenn anders der Rechtsstaat nicht wiederhergestellt werden kann. Jedes Volk hat das Recht zur Sezession. Das folgt aus der politischen Freiheit der Bürger und steht als Selbstbestimmungsrecht des Volkes ausweislich der Charta der Vereinten Nationen über dem Bestandsinteresse der Staaten.
Sezession: Sie persönlich sind nicht gerade dafür bekannt, schnell aufzugeben; das weiß vor allem das Bundesverfassungsgericht, bei dem Sie schon etliche Verfassungsklagen – vor allem gegen die Europäische Währungsunion – eingereicht haben. Sehen Sie die nun erfolgte Ablehnung als klaren Mißerfolg an? Und vor allem: Wie geht es weiter?
Schachtschneider: Ich habe vor allem auch den Maastricht-Vertrag und den Lissabon-Vertrag vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Das hat zu grundlegenden und durchaus hilfreichen Entscheidungen des Gerichts geführt. Jetzt schwebt noch das Beschwerdeverfahren gegen die Finanz- und Finanzstabilisierungspolitik der Europäischen Zentralbank, insbesondere gegen deren Staatsfinanzierung, in dem schon der Europäische Gerichtshof eine Vorabentscheidung getroffen hat. Meine Befürchtung ist, daß sich das Bundesverfassungsgericht dieser entgegen seinem Vorlagebeschluß unterwirft.
Fraglos ist die Nichtentscheidung ein Mißerfolg. Sie trifft mich auch persönlich als Staatsrechtslehrer und noch mehr als Bürger Deutschlands. Ich habe das Nötige so gut als möglich getan. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde, so denke ich, ein Dokument von historischer Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich seiner Befriedungsaufgabe verweigert. Jetzt sind die Bürger mehr denn je gefordert, auf der Herstellung des Rechts zu bestehen.

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