Stationen

Freitag, 11. Februar 2022

Die Parteilichkeit unseres Verfassungsgerichts nach Michael Klonovsky

Ist das Bundesverfassungsgericht unfehlbar? Die Frage klingt kurioser, als sie ist, denn bei Lichte besehen lautet die Antwort nach allgemeiner Ansicht: Ja. Das höchste deutsche Gericht fällt letztinstanzliche Urteile für dieses Land, die kaum jemand bezweifelt. Einstweilen zumindest noch; demnächst könnte der EuGH in diese Position einrücken. Irgendwann der Weltgerichtshof. Ob der EuGH dann europäisches Recht spricht oder bricht und der Weltgerichtshof Weltrecht, stehe dahin; das deutsche Recht wäre zu diesem Zeitpunkt jedenfalls verschwunden beziehungsweise dialektisch aufgehoben. Das sind keine Hirngespinste, sondern offen eingestandene Ziele der globalistischen Klasse. Alles, was das BVerfG seit spätestens 2015 tut, steht damit in Zusammenhang. Schauen wir, was das höchste deutsche Gericht zuletzt mit dem deutschen Grundgesetz, welches allgemein als Verfassung gilt, veranstaltet hat.

Zu den größten Zumutungen, mit denen der transzendentaldemokratisch erzogene Homo sapiens bundesrepublikanensis konfroniert werden kann, dürfte die Bemerkung gehören, das Bundesverfassungsgericht und Teile der Bundesregierung agierten verfassungsfeindlich. Sogar den Fall, dass dies auch nur theoretisch möglich sein könnte, wird er nicht akzeptieren (am wenigsten, wenn es sich um einen Vertreter der sogenannten Vierten Gewalt handelt). Obwohl dergleichen in der jüngeren deutschen Geschichte ja durchaus vorkam, ob nun durch das Oberste Gericht der DDR oder den Volksgerichtshof der Nationalsozialisten. Aber das Bundesverfassungsgericht? Das geschaffen wurde, um die im Grundgesetz geronnenen Lehren aus der Geschichte gegen Verfassungsfeinde zu schützen? Die zu Karlsruhe siedelnde Seele des deutschen Rechtsstaates? Niemals!

Als Poesie gut. Tatsächlich schützt das BVerfG die Verfassung seit einigen Jahren nicht mehr, sondern greift sie an. Fummelt an ihr. Reißt sie dem Souverän vom Leibe. Nicht die, aber einige Karlsruher Richter haben sich mit ihren Entscheidungen in den Dienst derer gestellt, die eine Verwandlung des halbwegs freiheitlichen deutschen Rechtsstaates (in den Merkel und ich noch zur selben Zeit eingemeindet wurden) in einen autokratischen internationalsozialistischen Gesinnungsstaat betreiben.

Dieser Prozess, die Strategie und die Methoden derer, die ihn vorantreiben, die Profiteure und Hintermänner, die Rolle der Medien etc. sind inzwischen hier und andernorts hinreichend beschrieben worden. Diesmal soll die – möglicherweise zum Teil aus Ahnungslosigkeit, am Ende aber in vorauseilendem Gehorsam bewusst erteilte – Unterstützung durch die höchste Instanz unseres Staatswesens beschrieben werden. Die Umwandlung des Bundesverfassungsgerichtes in ein Organ der Entmündigung des Souveräns vollzog sich in bislang sieben Schritten. Sie darf als weit vorangeschritten, ja nahezu abgeschlossen betrachtet werden. Schauen wir näher hin.

Schritt 1

Am 30. Januar 2016 legte der Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider Verfassungsbeschwerde gegen die unbegrenzte illegale Einwanderung seit September 2015 ein (2 BvR 242/16). Die Richter hatten die Möglichkeit, das von der Regierung geduldete und zum Teil geförderte unkontrollierte Hereinströmen hunderttausender vor allem junger Männer aus fremden Kulturen als Verfassungsbruch zu verurteilen und die Merkel-Regierung zur Beendigung dieses Zustandes aufzufordern oder sie zumindest zu rügen. Stattdessen nahmen sie die Beschwerde gar nicht zur Entscheidung an und ließen die Kanzlerin gewähren. (Es fanden sich überdies willige Nachwuchsjuristen, die Merkels Willkommensstaatsstreich für grundgesetzkonform erklärten.)

Mit der schrillen Begründung seiner Beschwerde durch seine juristische Einzelmeinung erleichterte Schachtschneider den Richtern die Zurückweisung. Allerdings sollte es nicht bei dieser einen Ablehnung bleiben.

Die in den Bundestag eingezogene AfD-Fraktion erhob eine Organklage aus demselben Grund, wenn auch mit einer anderen  Zielrichtung (11. Dezember 2018 – 2 BvE 1/18). Wiederum hatten die Richter die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Regierungshandelns offiziell festzustellen. Stattdessen erklärten sie die Beschwerde aus formalen Gründen für unzulässig und stellten damit Merkel einen Freifahrschein für weitere politische Saturnalien aus.


Dass es auch anders gegangen wäre, ergibt sich aus dem Urteil desselben Gerichts vom 18. Dezember 1984 (2 BvE 13/83), als die Grünen gegen die Pershing II-Stationierung geklagt hatten; damals wurde den Grünen immerhin ein Klagerecht zugebilligt und die Klage für zulässig erachtet.

Schritt 2:

Mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13b) deutete das BVerfG den Menschenwürde-Grundsatz aus Artikel 1 GG von einem Schutzrecht des Bürgers gegen den Staat in eine Verhaltens- und Gesinnungsanweisung und infolgedessen in ein Kontroll- und Einschüchterungsinstrument der staatlichen Exekutive um. Dank des zugleich höchstrichterlich geduldeten massenhaften Asylmissbrauchs erweiterte das BVerfG den Geltungsbereich des Menschenwürdeparagraphen über die deutschen Grenzen hinaus. Üblicherweise gilt eine Verfassung auf dem Staatsgebiet des jeweiligen Landes; indem die deutschen Grenzen in ihrer Schutzfunktion faktisch abgeschafft wurden, veränderte sich der Geltungsrahmen des GG ins nicht mehr genau Definierbare, tendenziell Globale.

Die Verfassungsschutzämter erhielten damit überdies die Lizenz zur Definition dessen, was sie unter dem Schlagwort „Schutz der Menschenwürde” zu bekämpfen haben; sie können nunmehr Regierungskritiker und Oppositionelle fast nach Belieben zu Verfassungsfeinden erklären. Die Ablehnung einer fortgesetzten Masseneinwanderung, der Wunsch nach Heimat, Identität, einer deutschen Leitkultur (in Deutschland!), ja sogar das Verlangen, deutsch bleiben zu wollen, können nunmehr als Hass und Hetze interpretiert und vom Inlandsgeheimdienst verfolgt werden.

So listete das Verfassungsschutzgutachten zur AfD zum Beispiel die Aussage des damaligen Partei- und Fraktionsvorsitzenden Alexander Gauland: „Wir wollen Deutsche bleiben, damit sind wir Weltbürger genug” als zumindest im Ansatz verfassungsfeindlich, da sie „ein ethnisch-biologisch bzw. ethnisch-kulturell begründetes Volksverständnis” zum Ausdruck bringe, „das gegen die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG verstößt”. In Rede steht jenes deutsche Volk, welches als Souverän der Bundesrepublik penetrant durch das GG geistert. Mit seinem Urteil hat das Verfassungsgericht die Möglichkeit geschaffen, dass einer Vielzahl normaler Äußerungen und Verhaltensweisen im täglichen, beruflichen und öffentlichen Leben von interessierter Seite mit höchstrichterlichem Segen ein Verstoß gegen die Menschenwürde Nichtdeutscher unterstellt werden kann. 

Schritt 3:

Im Klageverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags (1 BvR 1675/16) hatten die Robenträger die Gelegenheit, das unter Merkel mehr und mehr zu einem regierungsfrommen Propaganda-Apparat entartete Rundfunkwesen zu einer Reformation zu zwingen. Sie entschieden aber am 18. Juli 2018 genau gegenteilig und festigten damit das bestehende System. Der regierungskritische Bürger muss für die täglichen Invektiven und  Verleumdungen, die sich gegen ihn und seinesgleichen richten, weiterhin Zwangsbeiträge bezahlen; ein besonders uneinsichtiger GEZ-Verweigerer landete sogar wochenlang im Knast.

Durch insgesamt elf „Rundfunkurteile” ab 1961 hat das BVerfG die Rundfunkanstalten zu behördenähnlichen Institutionen mit der Lizenz zur Gebührenerhebung befördert; der politische Zweck ist bekannt, liegt aber nicht im Aufgabenbereich eines Verfassungsgerichts. Den Ländern wurde damit faktisch auch ihre verfassungsmäßige Zuständigkeit für das Rundfunkwesen entzogen und der Jurisdiktion des BVerfG unterstellt. Auch hier schon bestand dessen Trick darin, aus dem in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Abwehrrecht der Rundfunk- und Pressefreiheit einen Anspruch auf dauerhafte Alimentierung durch den Bürger zu konstruieren. Mit dem Argument der „Grundversorgung” und der „Staatsferne” mag dies bis zum Aufkommen des Internets vertretbar gewesen sein.

Im Laufe der Jahre entwickelten sich die Anstalten zu einem Moloch mit 21 TV–  und 73 Radio-Sendern und acht Milliarden Euro Jahreseinnahmen via Zwangsgebühr. Von einer Beschränkung auf die (informationelle) Grundversorgung kann dabei nicht mehr die Rede sein, zumal diese durch das Internet mehr als gewährleistet ist. Außerdem wandelten sich die Anstalten in den Merkel-Jahren zu Organen für Regierungspropaganda, Indoktrination und Oppositionsbekämpfung.

Schritt 4:

Im Rundfunkurteil vom 20. Juli 2021 (1 BvR 2756/20 u.a.) wegen der vom Land Sachsen-Anhalt abgelehnten Gebührenerhöhung bot sich den roterprobten Rotberobten erneut die Gelegenheit zu einer Korrektur: Sie hätten die Klage der Rundfunkintendanten abweisen können. Stattdessen verschärften sie die Gangart, indem sie den Ländern auch noch die Autonomie bei der Finanzierung absprachen. Damit immunisierten sie – nunmehr unter Merkels loyalem Zögling Stephan Harbarth – das öffentliche Rundfunkwesen gegen jede Kurskorrektur.

Schritt 5:

Vor den Augen der Welt vollführte Merkel am 6. Februar 2020 einen in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie dagewesenen Verfassungsbruch, indem sie im Rahmen einer  Dienstreise als Kanzlerin die „Rückgängigmachung” der demokratisch einwandfrei erfolgten Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum Thüringer Ministerpräsidenten forderte. Diese Forderung wurde bekanntlich nach wenigen Tagen erfüllt. Kraft ihres Amtes setzte sie damit die Vorschriften des Grundgesetzes zur föderalen Struktur (Art. 20 (1), u. 20), zur demokratischen Grundordnung (Art. 20 (2)) sowie die komplette Thüringer Landesverfassung außer Kraft, insbesondere die Art. 45, 48, 53 und 59. Herkömmlich nennt man so etwas einen Staatsstreich. In jedem nichtdiktatorisch regierten Land der Welt hätte dies zu einer veritablen Staatskrise, zu einem Aufschrei der Medien und zu einem Rücktritt der Regierung geführt.

Nicht so in Deutschland im 15. Merkel-Jahr. Hier musste die einzige dem Land noch verbliebene Oppositionspartei Klage beim BVerfG erheben. Sie tat dies am 21. Juli 2020 (2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20). Verfassungsrichter, die diesen Titel mit einem auch nur rudimentären Recht tragen, hätten der Klage aus dem Stand stattgeben oder sie zeitnah verhandeln können, denn das Geschehen hatte sich in aller Öffentlichkeit zugetragen, und die Rechtslage war klar. Der Senat griff stattdessen zum bewährten Mittel des Verzögerns – Zeit gewonnen, alles gewonnen –, ließ exakt ein Jahr verstreichen und setzte eine mündliche Verhandlung an. Zuvor, am 22. Juni 2021, fand das gemeinsame Abendessen mit und bei der Kanzlerin statt und wurde – von den Medien nahezu unwidersprochen – zu einem völlig unverdächtigen Vorgang erklärt (siehe auch hier und hier). Inzwischen ist die Regierung Merkel nicht mehr im Amt, so dass über die Klage und damit über Merkels Staatsstreich absehbar nicht mehr entschieden werden wird.

Was den strafrechtlichen Aspekt von Merkels Handeln betrifft – Anstiftung zur Nötigung eines Verfassungsorgans gem. § 105 (1) Nr.3 StGB, immerhin ein Verbrechen –, hat der dafür ausschließlich zuständige Generalbundesanwalt sie bislang auf freiem Fuß gelassen.

Schritt 6:

Mit der „Klima”-Entscheidung  (1 BvR 2656/18), veröffentlicht am 29. April 2021, schlug das BVerfG den Weg in die Öko-Diktatur ein. Auch hier beugten die Hüter der Verfassung die Verfassung, indem sie einen Programmsatz (Art. 20a GG) zu einem konkreten Befehl an die Legislative umdeuteten. Ganz nebenbei wird der Bundestag mit der Entscheidung als Gesetzgebungsorgan entmachtet und damit die Gewaltenteilung abgeschafft – wie es Merkel seit dem Atomausstieg 2011 wiederholt selbst vorexerziert hat. Ihr getreuer Eckart namens Harbarth tat, wie ihm geheißen war. Seit diesem Tag gilt: Noch leichter, als sich jede Handlung eines indigenen Bundesbürgers mit entsprechender Phantasie als Verstoß gegen die Menschenwürde aller Erdenbürger umdefinieren lässt (siehe Schritt 2), kann sie auch für klimaschädlich erklärt werden. Damit sind nun zwei Blankoschecks für staatliche Repressalien aller Art ausgestellt, von einem Gericht, dessen Zweck der Schutz der Bürger vor staatlichen Repressalien ist.

Es gab nach dem Klimabeschluss ein bisschen Kritik in den Medien, aber Staatsfunk und kanzleramtsnahe Presse beschwiegen den Skandal gesinnungszäh.










 

Schritt 7:

Mit den „Corona”-Beschlüssen vom 19. November 2021 (1 BvR 781/21 u.a.) haben die Roten Roben das Prinzip der Gewaltenteilung nochmals ausgehebelt, indem sie das von Merkels Regierung erfundene „selbstvollziehende Gesetz” als solches billigten. Dieses Konstrukt mit seinen unmittelbar wirkenden Rechtsfolgen schaltet die Exekutive aus und hat den Effekt, dass den betroffenen Bürgern der Weg zu den Verwaltungsgerichten und damit zu einer Normenkontrolle abgeschnitten wird. Damit stehen den Bürgern in Fortsetzung der Schritte 2 und 6 die Grundrechte als Abwehr- und Anspruchsrechte gegenüber dem Staat nicht mehr kraft Verfassung zu, sondern werden nur noch „staatlich gewährt und zugeteilt”. Dies war der dritte Blankoscheck, den das BVerfG der Regierung gegen den Demos und dessen Grundrechte ausstellte.

Heute, am 11. Februar 2022, hat das BVerfG auch einen Eilantrag gegen die Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitswesen abgelehnt.

Wie allgemein bekannt und oft beschrieben, haben die Parteien oder „Altparteien” (so weiland Claudia Roth, ihre eigene Truppe noch nicht mitmeinend), die sich selbst „die demokratischen Parteien” nennen, sich den Staat zur Beute gemacht, wozu auch die Eroberung des Bundesverfassungsgerichtes durch Parteikader gehörte. Es war nur eine Frage der Zeit, bis das höchste deutsche Gericht mit Entscheidungen gegen den Souverän des Grundgesetzes und nach den Vorstellungen der globalistischen Klasse, der sich die meisten Mitglieder sowohl der Merkel-Regierung als auch der aktuellen Bundesregierung mehr verpflichtet fühlen als dem deutschen Volk, vollendete Tatsachen zu schaffen versucht. Da man das GG nicht einfach für ungültig erklären oder durch eine wie auch immer geartete transnationale Verfassung ersetzen kann, vollzieht sich der Prozess seiner Außerkraftsetzung schrittweise auf formaljuristischem Wege. Um unter Juristen willige Helfer für eine solche Große Transformation zu rekrutieren, bedarf es lediglich eines Generationenwechsels; die karriereorientierten Neuen haben kein Problem damit, das Rechtsbild eines Staatswesens bei Bedarf in sein Gegenteil zu verkehren. Die Haldenwang-Combo wiederum wird dafür sorgen, dass sich die Wahrheit über das verfassungsfeindliche Treiben im Bundesverfassungsgericht nicht allzu folgenlos verbreitet.

Die hier geschilderten Prozesse laufen auf ähnliche Weise auch in anderen westlichen Staaten ab. Sie folgen den Zukunftsvorstellungen einer kleinen Minderheit von Menschen, die sich für die globale Elite hält, es gut mit uns meint und den besten Weg für die Menschengattung zu kennen glaubt, also sehr gefährlich ist. Da es sich um eine Minderheit handelt, kann sie ihre Ideen nicht direkt auf demokratischem Wege durchsetzen, dafür sind die meisten Menschen leider noch zu dumm. Weil sie aber das Beste für alle will, darf sie lügen, verleumden, das Recht beugen, Gesetze brechen und über die Köpfe der Mehrheit hinweg Tatsachen schaffen. Wie die Marxisten wollen, müssen und werden diese Edlen der Geschichte auch mit Gewalt auf die Sprünge helfen.

Sie haben vor aller Augen, ohne dass sich nennenswerter Widerstand regte, im Namen der Weltverbuntung (die natürlich nur die weiße Welt meint), der Klimarettung und der Gesundheit den deutschen Rechtsstaat bereits weitgehend beseitigt.

Sela, Psalmenende.

 

PS: „Karl Albrecht Schachtschneider definierte in diesem Vortrag die aus seiner Sicht größten Gefahren für den deutschen Rechtsstaat: Die illegale Migration und das Wirken des EUGH”, schreibt Leser ***. „Heute würde er wohl eine dritte dazugefügt haben: Das BVerfG höchstselbst. Wie Sie ausführlichst beschreiben, wird der ökomarxistische ‚Umbau’ – vulgo die Zerstörung der FDGO – von den Merkel-und nun Scholz-Regierungen vorangetrieben und dessen Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgericht nicht nur gedeckt, sondern offen gefordert und in Verfassungsrang geschrieben. Dadurch schwingt sich das VerfG in eine Position, die ihm nicht zusteht. Selbst einem juristischen Laien wie mir ist klar, dass das Verfassungsgericht niemals der Verfassungsgeber sein kann. Jedenfalls nicht, solange noch Reste von Rechtsstaatlichkeit existieren.

Harbarth und Genossen treiben damit das Land endgültig in Richtung Bürgerkrieg, da sich die Bürger auf friedlichem Wege nicht mehr gegen die staatliche Willkür wehren können.”

Das halte ich für unwahrscheinlich, geehrter Herr ***. Wegen ein bisschen Entrechtung geht der brave Durchschnittsdeutsche doch nicht einmal auf die Straße, geschweige dass er sich wirklich zur Wehr setzte; daran wird er sich wieder gewöhnen, wie er es immer tat, zumal ihm die Dosis ja langsam verabreicht wird wie den Krebsen beim mählichen Gekochtwerden. (Deswegen sind die „Querdenker” so zu preisen, weil sie für ihre Rechte eintreten, aber man wird ihre Proteste austrocknen.) Das hohe Durchschnittsalter der indigenen deutschen Bevölkerung dürfte außerdem recht verlässlich eine weitgehend gewaltlose Große Transformation ermöglichen. Wenn hier jemand Randale machen wird, sobald die Alimentierung nachlässt, dann, wie unter anderem in den Pariser Banlieues zu studieren, Migranten. Aber das werden auch nur immer wieder aufflackernde Unruhen sein, deren Akteure keine konkreten politischen Ziel verfolgen, weil sie – von der Verbreitung des Islam vielleicht abgesehen – keine haben. Ausschlaggebend für die globalistische Klasse ist, dass die Migration möglichst kulturferner Menschen weiter zur Dehomogenisierung und Entsolidarisierung der westlichen Bevölkerungen beiträgt, weswegen man sie unbeirrt fortsetzt, spontane Unruhen deklassierter Gruppen und ethnisch-kulturelle oder religiöse Konflikte zwischen ihnen in den Kauf nehmend, denn die lassen sich stillen oder verlieren von selbst allmählich ihre Energie. Volksaufstände aber sind für die Machthaber gefährlich.

Wie sagte der Genosse Stalin: „Ein Mann, ein Problem. Kein Mann, kein Problem.” Man ersetze „Mann” durch „Volk”. Beides, der Mann und das Volk, gelten übrigens als „Konstrukte”. Warum wohl?

PPS: „Nach Art. 102 GG ist die Todesstrafe abgeschafft. Die Rechtsprechung wird von den ‚harten Entscheidungen’ freigestellt. Juristen, die als junge Staatsanwälte nicht bei Hinrichtungen gekotzt oder in die Hose geschissen haben, wissen nicht, dass Rechtsprechung auf Leben und Tod ist. Merkels Kracherlbua Harbarth ist nur ein Heidelberger Einserjurist.”
(Leser ***)

PPPS: „Sehr geehrter Herr Klonovsky, zu Recht kritisieren Sie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ob es sich dabei um eine erst seit 2015 erfolgende Kaperung handelt, erscheint aber fraglich. Die politischen Parteien hatten sich vielmehr bereits im Grundgesetz den Einfluss auf diese Institution gesichert und haben seitdem davon ausgiebig Gebrauch gemacht. So wurde und wird man Richter am Bundesverfassungsgericht nur und ausschließlich, wenn man Mitglied einer der maßgebenden Parteien ist oder einer solchen zumindest sehr nahe steht.Mit Ausnahme des der SPD sehr nahestehenden Herrn Voßkuhle waren sämtliche bisherigen Präsidenten des Gerichts Parteimitglieder und sechs von Ihnen hatten zuvor herausgehobene politische Positionen inne. Der erste Präsident Höpker-Aschoff, FDP, wechselte aus dem Bundestag unmittelbar auf diese Position, Gebhard-Müller, CDU, war langjähriger Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Benda war Bundesinnenminister der CDU, Herzog war Landesminister der CDU in Baden-Württemberg und Limbach, SPD, war Justizsenatorin in Berlin. Wintrich, CSU, und Zeidler, SPD, waren parteipolitisch gebundene Karriererichter, Papier, CSU, und Voßkuhle waren Professoren. Der Wechsel des Rechtsanwalts Habarth, CDU, aus dem Bundestag passt in diese Reihe.

Die Berufung der übrigen Richter erfolgt nach den gleichen politischen Kriterien und unterliegt selbstverständlich Proporzmaßstäben. Dass deren Rechtsprechung deshalb sicher nicht unmittelbar politischen Vorgaben, ganz sicher aber dem von den maßgebenden Parteien repräsentierten Zeitgeist folgt, ist geradezu zwingend. Einige der Richter haben sich in der Vergangenheit entsprechend dezidiert geäußert und waren deshalb Befangenheitsanträgen ausgesetzt. Das Grundgesetz schiebt dem Parteieneinfluss nur scheinbar einen Riegel vor indem es bestimmt, dass das Bundesverfassungsgericht aus ‚Bundesrichtern und anderen Mitgliedern’ bestehen soll. Die Parteien sorgen dann eben dafür, dass entsprechend ‚geeignete’ Richter zunächst an den Bundesgerichtshof, den Bundesfinanzhof etc. berufen werden, jedoch mit dem Ziel, sie anschließend am Verfassungsgericht zu platzieren.

Das Grundgesetz verwendet in weitem Umfang unbestimmte Rechtsbegriffe, die dann durch die Rechtsprechung im Wege der Interpretation konkretisiert werden müssen. Die große Bandbreite, die dieser Mechanismus eröffnet, gibt dem Bundesverfassungsgericht einen erheblichen Einfluss auf die Umsetzung politischer Ziele. So hatte der Begriff ‚Familie’ für die Väter des Grundgesetzes sicherlich eine ganz andere Bedeutung als für die Vertreter des aktuellen Zeitgeistes. Es ist deshalb absehbar, welchen Inhalt die künftige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu haben wird. Dieses Prinzip funktionierte schon immer, nur hat sich der Zeitgeist verschoben und das wird beim Verfassungsgericht entsprechend sichtbar.

Das Bundesverfassungsgericht ist eine politische Institution und nur dem Namen nach ein Gericht. Es agiert in einem gerichtsförmigen Verfahren, was bei dem unbefangenen Betrachter den Eindruck erweckt oder erwecken soll, dass es frei von politischen und sonstigen Einflüssen entscheidet und nur dem Recht verpflichtet ist. Bedenkt man, dass Recht letztlich nur das ist, was die Macht übrig gelassen hat, bleibt die Einsicht in die Realität: Hier agieren an die maßgebenden Parteien gebundene Personen bei der Ausübung von deren Macht.

Mit freundlichen, wenn auch defätistischen Grüßen

***
Dr. iur.”

PPPPS: Nach einer kursorischen Beschäftigung mit dem Lebenslauf des BVerfG-Präsidenten Stephan Harbarth reüsmiert Leser *** indes:

„— Er hat alle seine Tätigkeiten bisher hart am Geld ausgerichtet.
— Er hat nie selbst eine eigene politische Richtung oder Einstellung gezeigt, außer beim Migrationspakt (und war das seine eigene?).
– Er ist fachlich ein absoluter Spitzenjurist, unterschreibt aber eine Entscheidung (Schritt 6), die fachlich unter aller Sau begründet, also nicht einmal auf Referendarsniveau angesiedelt ist (ich behaupte, bei einer Examensarbeit wäre man damit durchgefallen), und bei welcher der Text von außen geliefert wurde (wie man inzwischen weiß).
– Er hat bisher nur von anderer Seite kommende Aufträge ausgeführt, auch beruflich oder politisch nie eigene Entscheidungen getroffen.
— Seine Persönlichkeit zeigt weder einen Kern noch ein irgendwie geartetes Profil. Daß er (nominell) Katholik ist, sagt beim heutigen Erscheinungsbild der Kirchen nichts aus.
– Er verschweigt/verdeckt seine Abhängigkeiten.

Daraus ergibt sich das Bild eines profil‑, haltungs- und charakterfreien Apparatschiks, der über finanzielle und andere Abhängigkeiten bzw. Begierden ferngesteuert ist. Damit widerlegt sich die salvatorische Einrede Ihres Lesers ‚PPPS Dr. Jur.’.  Denn die von ihm aufgereihten Persönlichkeiten hatten ein Profil, eine Richtung/Überzeugung, und hatten vorher politische Entscheidungen zu treffen und zu verantworten. Bei diesen ist nie der Verdacht einer Außensteuerung eingetreten. Und genau darin liegt der kleine Unterschied.

Es dürfte sich lohnen, dem Mann  genauer auf die Finger zu gucken.”   MK


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