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Montag, 6. Mai 2024

Ein Hoch auf Beatrix von Storch

 Meiner Ansicht nach ist die Aussage des feinen Herrn Schuch ein klarer Fall von Paragraph 108 des Strafgesetzbuches. Darin heißt es nämlich in Absatz eins: „Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Absatz zwei lässt uns zusätzlich wissen, dass sogar der Versuch strafbar ist.


So macht Demokratie doch erst richtig Spaß, oder etwa nicht?

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