Zum Inhalt der Drucksache: Rechtstechnisch wird die Impfpflicht im Wege einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eingeführt. Die über 200 unterzeichnenden Abgeordneten wollen, dass ab Oktober alle Volljährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. Dieser wird grundsätzlich durch drei Impfungen mit einem der zugelassenen Impfstoffe erworben. Allerdings gibt es zahlreiche Kautelen, die hier nicht annähernd erschöpfend wiedergegeben werden können. Der Impfpflicht entrinnen Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel sowie Personen, die eine medizinische Kontraindikation nachweisen.
Der Entwurf enthält Bestimmungen zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Nachweises und ermächtigt die Bundesregierung, sowohl die Anzahl der erforderlichen Impfungen als auch die Impfintervalle durch Rechtsverordnung zu ändern. Dieser letztere Punkt ist aus zwei Gründen wichtig: Erstens hat die Bundesregierung weit mehr Dosen Impfstoff bestellt als für lediglich drei Impfungen nötig. Zweitens verlieren die Impfungen im Zeitverlauf unstreitig an Wirkung, und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens liegt ihre Verabreichung in vielen Fällen bereits ein bis zwei Jahre zurück. Es besteht wenig Zweifel, dass das Gesetzgebungsvorhaben auf ein Zwangsabonnement mit halb- oder vierteljährlichen Nachimpfungen abzielt. Verstöße gegen die Impfpflicht können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro geahndet werden, wobei jedes Versäumnis, den Impfausweis nach Anforderung durch die Behörde vorzulegen, einen erneuten Verstoß begründet. Für die meisten Bürger dürfte das ruinös sein.
Beurteilung
Die Injektion einer Substanz verletzt fraglos das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG, bisweilen auch das Recht auf Leben. Diese Eingriffe wiegen umso schwerer, als bisher kein einziger der vorgesehenen Impfstoffe endgültig zugelassen ist; alle werden auf Grundlage einer vorläufigen Zulassung verabreicht. Unter normalen Umständen würde schon der Hinweis auf das bekannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Flugzeugabschuss in Terrorfällen die Diskussion beenden: Das Gericht hatte dem Gesetzgeber kategorisch untersagt, einige Menschen zu opfern, um andere zu retten. Selbst bei gutwilliger Lesart ist aber genau das der Kern einer Impfpflicht, denn dass die Impfung in manchen Fällen zum Tod geführt hat, bestreitet niemand; fraglich ist allein die Anzahl der Todesfälle, die selten zu einer Meldung und noch seltener zur Obduktion führen.
Da die Zeiten aber nicht normal sind, ist es wohl besser, das Abschlussurteil zu vernachlässigen und die Grundrechtseinschränkungen dem üblichen Prüfschema zu unterziehen: Grundrechte dürfen gesetzlich nur eingeschränkt werden, wenn die Maßnahmen ein legitimes Ziel verfolgen und sie darüber hinaus geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sind.
Was ist eigentlich das Ziel?
Laut Entwurf soll die Impfpflicht einer „Überlastung des Gesundheitssystems“ begegnen. Wer sich mit Fakten beschäftigt, dem verschlägt es an dieser Stelle die Sprache. Laut Bundesgesundheitsministerium waren die deutschen Krankenhäuser während der Coronakrise bereits vor Verfügbarkeit eines Impfstoffs nicht nur nicht überlastet, sondern im Gegenteil beispiellos unterbelegt. Eine drohende Überlastung ließ sich auch in Schweden und jenen Ländern nicht feststellen, die im Unterschied zu Deutschland keinen Lockdown oder Maskenzwang angeordnet hatten, sondern mit der Coronawelle so locker umgingen, wie es die Lehrbücher und WHO-Leitlinien bis 2019 vorsahen.
Analysiert man die Daten des Deutschen Intensivregisters (DIVI), so erkennt man in den Gesamtbelegungen praktisch keine Spuren der Coronawellen. Verwundern kann das kaum, zumal Deutschland pro Einwohner über eine außergewöhnlich hohe Ausstattung mit Intensivbetten verfügt. Auch bei den vom Robert-Koch-Institut (RKI) protokollierten leichten und schweren Atemwegserkrankungen, die durch viele verschiedene Viren ausgelöst werden, sieht man von Corona so gut wie nichts: Die Influenza verschwand 2020, Corona kam, RS-, Adeno- und Rhinoviren blieben. Im Ergebnis verstarben Alte und Vorerkrankte, während die meisten nur Erkältungssymptome zeigten. Das mittlere Alter der an oder mit Corona Verstorbenen betrug 83 Jahre, das mittlere Sterbealter der Gesamtbevölkerung 81 Jahre. Bei der Coronakrise handelt es sich schlicht und einfach um Fehlalarm. Dass der Entwurf mit der längst widerlegten Chimäre überlasteter Intensivstationen aufwartet, ist ärgerlich und peinlich.
Impfpflicht erforderlich?
Laut Gesetzentwurf beträgt die Quote vollständig Geimpfter bei Volljährigen 84,6 Prozent und unter Berücksichtigung der RKI-Schätzung einer statistischen Untererfassung sogar bis zu 90 Prozent. Selbst wenn der Entwurf ein legitimes Ziel verfolgen würde, ist es unerfindlich, warum diese enormen Quoten nicht ausreichen und Rettung nur von einer Steigerung der Impfquote bis auf 100 Prozent kommen kann.
In einem Nebenstrang drohen die Abgeordneten uns Wählern mit abermaligem Lockdown, falls wir bei der Impfung nicht gefügig sind. Sachlich kann dieses Argument nicht verfangen, da etwa England, das seinen „FreedomDay“ im Juli 2021 beging, mit niedrigerer Impfquote als Deutschland und ohne Lockdown gut durch den Winter kam.
Kein Fremdschutz!
Wer einen anderen Menschen vorsätzlich verletzt, wird bestraft; wer sich selbst verletzt, etwa durch „Ritzen“ oder sonstige Lebensgewohnheiten, bleibt straffrei. Diese wichtige Abgrenzung illustriert den Kern unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die niemanden zu seinem Glück zwingen will oder gar dem Staat die Aufgabe überantwortet, dieses Glück zu definieren. Folglich kann eine Impfpflicht nicht mit Eigenschutz begründet werden, sondern nur mit Fremdschutz.
Der Gesetzentwurf behauptet, eine Drittimpfung mindere „das Risiko einer Ansteckung mit den aktuell vorherrschenden Virusvarianten“ und verweist zum Beleg auf den RKI-Wochenbericht vom 3. März 2022. Die dortige Auswertung beruht jedoch auf unvollständigen Daten und ist aufgrund ihrer groben Altersklassifikation unbrauchbar. Wesentlich bessere Daten liefert die britische Gesundheitsbehörde für England, und diese zeigen schon seit Wochen unwiderleglich eine Pandemie der Geboosterten: In allen Altersklassen ab 18 Jahren stecken sich Geboosterte wesentlich öfter an als Ungeimpfte, was im Klartext bedeutet, dass die Impfung keinen Fremdschutz beinhaltet, sondern ganz im Gegenteil eine Fremdgefährdung. Schon im Sommer 2021 hatten übrigens Mitarbeiter des US-amerikanischen CDC, das unserem RKI entspricht, anlässlich einer Studie an Gefängnisinsassen herausgefunden, dass die neuartigen Impfungen keinen Schutz vor Ansteckung bieten.
Pikant ist an dieser Stelle, dass selbst die Impfhersteller in den von ihnen gefertigten Zulassungsstudien nie einen Fremdschutz behauptet hatten. Diese Legende wurde von Marketingagenturen erfunden und auch durch unsere Gesundheitsbehörden verbreitet, die später davon abrückten. Bis August 2021 verhieß das staatliche Paul-Ehrlich-Institut (PEI) auf seiner Website: „COVID-19-Impfstoffe schützen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus“. Im September revidierte das Institut diese steile These wie folgt: „COVID-19-Impfstoffe schützen vor einem schweren Verlauf einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus“. Nachdem auch das zweifelhaft geworden war, heißt es inzwischen nichtssagend: „COVID-19-Impfstoffe sind indiziert zur aktiven Immunisierung zur Vorbeugung der durch das SARS-CoV-2-Virus verursachten COVID-19-Erkrankung“. Deutlicher kann eine Distanzierung von der ursprünglichen Behauptung kaum ausfallen.
Hätten die Abgeordneten, statt selektiv einen einzigen Wochenbericht mit untauglichen Daten zu zitieren, auf die Informationsseiten des RKI geblickt, hätten sie dort unter anderem den folgenden Satz gefunden: „In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden.“
Und die Nebenwirkungen?
Jede lege artis betriebene verfassungsrechtliche Beurteilung schließt mit einer Abwägung der Vor- und Nachteile des Gesetzes. Neben Kosten, Verwaltungsaufwand und gesellschaftlicher Spaltung schlagen auf der Nachteilsseite vor allem die Gesundheitsschäden zu Buche, die bei jeder Impfung vorhanden sind, gleichgültig ob man sie Nebenwirkungen oder Reaktionen nennt. Infolge der weltweiten Kampagne gibt es zu Impfschäden eine Fülle von Daten, die allesamt höchst beunruhigend sind, egal ob man nationale Berichte des PEI betrachtet, europäische der EMA oder weltweite der WHO. Wie die vorstehend dreifach verlinkte Quelle „Transparenztest“ zeigt, die amtliche Daten in lesbare Grafiken umsetzt, stellen Anzahl und Schwere der Impfschäden, berechnet pro verabreichter Dosis, alles in den Schatten, was man bei früheren Impfstoffen gesehen hat. Und nicht von ungefähr: Frühere Zulassungen erfolgten im Anschluss an sorgfältige Prüfungen, die zehn oder zwanzig Jahre in Anspruch nahmen. Nur bei den Coronaimpfstoffen dient, um einen treffenden Ausdruck von Bundeskanzler Olaf Scholz aufzugreifen, das Gros der Bevölkerung als Versuchskaninchen.
Schlussfolgerung
Mit der allgemeinen Impfpflicht verfolgt der Gesetzgeber kein
legitimes Ziel, sondern ein illusionäres. Selbst zur Erreichung des
illusionären Ziels ist die Impfpflicht wegen der hohen Impfquote der
Volljährigen nicht erforderlich, und geeignet ist sie erst recht nicht,
da die Daten eher Fremdgefährdung als Fremdschutz nahelegen. Die
Nebenwirkungen schließlich sind so massiv, dass ein Verbot der
neuartigen und nicht endgültig zugelassenen Impfstoffe erwägenswert
scheint. Insgesamt markiert der Entwurf einen Tiefpunkt der deutschen
Parlamentsgeschichte, indem er zeigt, wie weit die politische Klasse der
Realität inzwischen entrückt ist. Homburg
Hören Sie Autor Prof. Stefan Homburg auch hier auf Indubio, dem Podcast der Achse des Guten. Seine Webseite mit vielen weiteren Informationen finden Sie hier.
Hier eine Zusammenfassung des Kenntnisstandes zu Impffolgen von Gunter Frank
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