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Freitag, 29. Juni 2018

Selbst Identitätsbetrüger werden eingebürgert

Vor zwei Wochen kamen die Innenminister der 16 deutschen Bundesländer in Quedlinburg zur 208. Sitzung der Innenministerkonferenz zusammen. Die IMK ist eine feste Einrichtung seit 1954 und tagt üblicherweise zweimal im Jahr. Über die Hälfte der 58 Tagesordnungspunkte standen diesmal im Zusammenhang mit der Zuwanderung und den vielfältigen daraus resultierenden Problemen. Unter anderem ging es um Identitätstäuschungen und deren Folgen.
Zu TOP 4 „Verlängerung der Frist zur Rücknahme von rechtswidrigen Einbürgerungen bei Täuschung über die Verfassungstreue sowie bei Identitätstäuschung“ fassten die Länderinnenminister einen Beschluss, mit dem sie den Bund auffordern, strenger gegen erschlichene deutsche Staatsbürgerschaften vorzugehen. Der Bundesinnenminister möge bitte eine Gesetzesinitiative auf den Weg bringen, um rechtswidrig erlangte Einbürgerungen künftig nicht mehr nur fünf Jahre (wie bisher), sondern bis zu zehn Jahre lang zurücknehmen zu können. Gleichzeitig schlugen die versammelten Innenminister vor, die gesicherte Klärung der Identität als Voraussetzung für die Einbürgerung in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufzunehmen.
Der Hintergrund sind falsche Angaben und Probleme bei der Identitätsfeststellung von Asylbegehrenden, die häufig erst Jahre später entdeckt werden – wenn überhaupt. Zum Zeitpunkt des IMK-Beschlusses warf der aktuelle Fall von Ali B., dem dringend tatverdächtigen Vergewaltiger und Mörder der 14-jährigen Susanna F. aus Wiesbaden, wieder einmal ein Schlaglicht auf die Problematik. Die gesamte achtköpfige Familie B. war nach der Tat überstürzt in den Nordirak ausgereist. In diesem Zusammenhang stellte sich heraus, dass alle Familienmitglieder bei ihren Asylanträgen gelogen und jahrelang unter falschen Identitäten in Deutschland gelebt hatten. 

Justizminister entdecken „Strafbarkeitslücke“

Die Schwierigkeiten der B.s mit der eigenen Identität erinnern an die große Mehrheit der Schutzbegehrenden, die sich hierzulande ohne Pass oder vergleichbare Dokumente melden. Anfang 2016 waren es nach Angaben der Bundespolizei fast 80 Prozent. Laut BAMF-Schätzungen sind es rund 60 Prozent, die ohne ein Identifikationsdokument Asyl oder Flüchtlingsschutz beantragen. Genaue Zahlen gibt es nicht, weil das BAMF dieses Merkmal statistisch nicht erfasst. Die breite Öffentlichkeit erfuhr im Herbst 2015, dass ungewöhnlich viele Asylzuwanderer ihre Pässe zum Beispiel in den Toiletten der Erstaufnahmeeinrichtungen verlieren (ab 03:17).
Die auffällige Schusseligkeit der Asylzuwanderer im Umgang mit ihren Dokumenten hat nachvollziehbare Gründe. Genau genommen sind es vier.
  • Erstens: Für reguläre Zuwanderer ist der Passverlust ein Nachteil, für Asylzuwanderer bringt er wesentliche Vorteile mit sich. Der Zuwanderer kann seine Chancen im Asylverfahren deutlich steigern, wenn er sich als Angehöriger eines „Verfolgerstaates“ ausgibt, zum Beispiel Syrien.
  • Zweitens: Selbst wenn der Antrag abgelehnt wird, kann der Zuwanderer ohne Pass und eindeutig geklärte Identität praktisch nicht abgeschoben werden. Er erhält eine Duldung – einer der Gründe, warum fast alle Asylzuwanderer im Land bleiben können und Anspruch auf Versorgung haben.
  • Drittens: Die Entdeckungsgefahr ist gering. Auch ein BAMF-Entscheider oder ein Verwaltungsrichter, der Zweifel hat, muss den Vortrag des Antragstellers beziiehungsweise Klägers akzeptieren, solange er einigermaßen schlüssig ist.
  • Viertens: Selbst wenn eine Täuschung über wesentliche Identitätsmerkmale (Name, Alter, Herkunft, Staatsangehörigkeit) auffliegt, hat der Täuschende kaum Konsequenzen zu befürchten. Denn einerseits besteht zwar für den Antragsteller im Asylverfahren durchgehend Wahrheitspflicht, worauf das BAMF in seinen Info-Materialien gleich zu Anfang ausdrücklich hinweist. Andererseits ist die Identitätstäuschung für sich genommen in Deutschland keine Straftat. Der Antragsteller darf also nicht lügen, kann es aber trotzdem ungestraft tun. Diesen Umstand erwähnt das BAMF nicht. Schlepper und Facebook-Gruppen springen hier hilfreich ein.
Immerhin, nach jahrzehntelangem Asylmissbrauch haben die Justizminister der Bundesländer vor kurzem eine „Strafbarkeitslücke“ entdeckt und „sind der Auffassung, dass für entsprechende vorsätzlich falsche Angaben eine strafrechtliche Sanktion möglich sein muss“. Die Bitte der Justizminister an die Innenministerkonferenz, gesetzgeberische Maßnahmen zu prüfen, nahm die IMK bei ihrem Routinetreffen vor zwei Wochen „zur Kenntnis“ und reichte sie per Beschluss zu TOP 3 an das Bundesinnenministerium (BMI) weiter. Gleichzeitig baten die Länderinnenminister, das BMI möge bis zur IMK-Herbstkonferenz über das Ergebnis der Prüfung berichten. Vielleicht wird es also noch etwas mit der Strafbarkeit von Identitätstäuschungen innerhalb der laufenden Legislatur.

Bei Identitätstäuschung kaum Konsequenzen

Bereits nach bisheriger Gesetzeslage ist es trotz „Strafbarkeitslücke“ nicht so, dass eine Identitätstäuschung keinerlei strafrechtliche Relevanz hat. Zum Beispiel kann Sozialbetrug vorliegen. Allerdings ist das praktisch nur dann der Fall, wenn der Asylzuwanderer Leistungen unter mehreren Identitäten bezog, wie etwa der Terrorist Anis Amri, der zweifelhafte Berühmtheit auch deshalb erlangte, weil er unter (mindestens) 14 Namen in Deutschland abkassierte.
Wenn der Zuwanderer nur mit einer falschen Identität auftritt, kommt Sozialbetrug im Normalfall nicht in Betracht. Dies mag zunächst unverständlich erscheinen, ist aber leicht erklärbar. Jeder Zugang ins Asylsystem hat hierzulande Anspruch auf Leistungen, ob anerkannt oder abgelehnt. Durch die Erschleichung einer Anerkennung mit falscher Identität entsteht also rechtslogisch kein finanzieller „Schaden“, weil der Zuwanderer auch bei einer Ablehnung seines Antrags Leistungen erhalten hätte.
Eine andere, erfolgversprechendere Möglichkeit, lügende Asylbewerber strafrechtlich zu belangen, ist die „mittelbare Falschbeurkundung“ nach § 271 Strafgesetzbuch. Der Antragsteller erwirkt mit seinen falschen Angaben regelmäßig eine „falsche“ öffentliche Urkunde, zum Beispiel eine Aufenthaltsgestattung oder einen Reiseausweis für Flüchtlinge. Für dieses Vergehen ist eine Freiheitsstrafe „bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe“ vorgesehen. Theoretisch. Wie oft die mittelbare Falschbeurkundung bei Asylzuwanderern bundesweit tatsächlich verfolgt wird und zu einer Verurteilung führt, ist nicht bekannt. Statistiken dazu existieren nicht.
Allerdings gibt es aussagekräftige Hinweise, dass Identitätstäuschungen in der Praxis häufig keinerlei Konsequenzen haben, weder strafrechtlich noch aufenthaltsrechtlich. Das ist höchstrichterlich festgestellt. In einem bisher kaum beachteten Urteil vom letzten Jahr berief sich das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass „die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde … in der Vergangenheit bei Identitätstäuschungen nach Offenlegung der wahren Identität keine aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen gezogen hat“.

Selbst Identitätstäuscher haben Anspruch auf Einbürgerung

Der Fall: Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 1997 unter falscher Identität in das Bundesgebiet ein und beantragte mit falschen Angaben seine Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt einen Aufenthaltstitel. Elf Jahre später, 2008, erhielt er eine Niederlassungserlaubnis, also einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Weitere zwei Jahre darauf, 2010, offenbarte er der Ausländerbehörde seine wahre Identität. 2012 schließlich, 15 Jahre nach seiner Einreise, beantragte der Iraker seine Einbürgerung. Diesen Antrag lehnte die Staatsangehörigkeitsbehörde wegen Identitätstäuschung ab. Das Verwaltungsgericht München und – in der Berufung – der Verwaltungsgerichtshof München bestätigten die Ablehnung der Behörde. 
Anders die obersten Verwaltungsrichter in Leipzig. Sie gaben dem Kläger in der Revision recht und verpflichteten die Staatsangehörigkeitsbehörde, „den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern“ – eine sogenannte AnspruchseinbürgerungDer Leitsatz des Urteils: „Beruhte der Aufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers im Inland zeitweise auf einer Täuschung über seine Identität oder sonstige aufenthaltsrechtlich beachtliche Umstände, kommt es für den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 StAG und die dabei rückblickend zu treffende Prognose maßgeblich darauf an, wie sich die Ausländerbehörde verhalten hätte, wenn sie von der Täuschung Kenntnis gehabt hätte (hypothetische Ex-ante-Prognose).“
Die umfangreichen und juristisch fein ziselierten Ausführungen der Richter zur „hypothetischen Ex-ante-Prognose“ lauten in verkürzter Übersetzung: selbst schuld, liebe Behörde. Als ihr von der Identitätstäuschung erfuhrt, habt ihr nichts gegen den Mann unternommen, weder strafrechtlich noch aufenthaltsrechtlich. Mehr noch, wir müssen davon ausgehen, dass ihr auch nicht eingeschritten wärt, wenn ihr früher Bescheid gewusst hättet. Schließlich seid ihr in vergleichbaren Fällen ebenfalls untätig geblieben. Deswegen, liebe Behörde, müsst ihr jetzt auch damit leben, dass der Mann eingebürgert wird, obwohl er sich mit falscher Identität eine Asylberechtigung und Jahre später auch noch eine dauerhafte Niederlassungserlaubnis erschlichen hat. Klar, das war alles rechtswidrig. Aber wenn solches Handeln staatlicherseits einfach hingenommen wird, dann könnt ihr bei der Einbürgerung nicht plötzlich nein sagen. Bätschi.
Die überraschende Schlussfolgerung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ist das eine. Interessanter ist die quasi nebenbei getroffene Feststellung, dass selbst im angeblich so strengen Law-and-order-Freistaat Bayern auf das Bekanntwerden einer Identitätstäuschung offenbar regelmäßig keine Konsequenzen folgen. Das zuständige Ausländeramt macht einfach – nichts. Warum, ist nicht bekannt. Ob aus Unfähigkeit, Bequemlichkeit, „Weisung von oben“ oder welchen Gründen auch immer: Es passiert nichts.

Einbürgerungswelle auf Basis falscher Angaben

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist ein weiterer Beleg für die zahllosen Mängel, Unzulänglichkeiten und Versäumnisse im deutschen Asyl(un)wesen. Und es zeigt wieder einmal: Die eingangs aufgeführten Gesetzesverschärfungen klingen zwar gut und richtig und sinnvoll. Sie werden aber keine Wirkung entfalten, wenn sich die Praxis nicht ändert. Die Praxis ist, dass bereits die bestehenden Möglichkeiten nicht annähernd ausgeschöpft werden. Aufgrund dieser Praxis ist zu erwarten, dass auf die gewaltige Zuwanderungswelle der Jahre 2015 und folgende ab etwa 2023 eine nicht minder gewaltige Einbürgerungswelle folgen wird, trotz der massenhaften Identitätstäuschungen.
Den IMK-Antrag zur geplanten Fristverlängerung bei der Einbürgerung hat übrigens der baden-württembergische Innenminister, CDU-Vize und Schäuble-Schwiegersohn Thomas Strobl eingebracht. Auf Nachfrage der WELT erklärte er dazu kraftvoll und mit angemessenem Pathos: Die deutsche Staatsbürgerschaft sei „das größte Geschenk, das der deutsche Staat einem Ausländer machen kann“. Das mag wohl sein. Vielleicht sollte der deutsche Staat angesichts dieser Erkenntnis Maßnahmen ergreifen, dieses „größte Geschenk“ in Zukunft weniger nachlässig und beliebig zu verteilen. Und zwar praktisch, nicht nur theoretisch.
Robert von Loewenstern ist Jurist und Unternehmer. Von 1991 bis 1993 war er TV-Korrespondent in Washington, zunächst für ProSieben, später für n-tv. Er lebt in Bonn und Berlin.

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