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Mittwoch, 2. November 2016

Wenn schon, denn schon

Die einseitig NSA-skeptischen (somit nicht KGB/FSB-skeptischen) Spaßmacher vom Postillon haben für das völkerrechtsunbekannte Wesen P. aus Georgensmünd das Strafrecht des Deutschen Reiches (1871 - 1945) ins Spiel gebracht.

Zunächst wäre zu fragen, ob auf das römische Gebiet innerhalb des Obergermanisch-Raetischen Limes nach den fiktiven Gesetzen eines fiktiven Deutschen Reichs gegen fiktive Bürger des fiktiven Deutschen Reichs verhandelt werden kann:
 Faktisch gilt hier noch immer der Codex Justinianus.

Odoaker transferierte zwar im Jahre 476 unserer Zeitrechnung die Reichsinsignien nach Konstantinopel, unterließ jedoch den notariellen Schritt der Beendigung des Staates Westrom.

Mit dem nach der Absetzung des Romulus Augustulus erfolgten Ortswechsel der Weströmischen Reichsinsignien war kein Rechtsverzicht des Römischen Rechts im Gebiet des Weströmischen Reiches verbunden.

In der Intension der reichsbürgerlichen Sicht, wonach es Staaten nur dann geben kann, wenn Vorgängerstaaten urkundlich geschlossen/beendet wurden, kann die Existenz des sogenannten Reichs, worauf sich die sogenannten Reichsbürger beziehen, nicht anerkannt werden.
Ergo: Die sogenannten Reichsbürger machen sich der Usurpation und des Hochverrats gegen Westrom schuldig! Das Römische Recht sieht hier bekanntlich einschlägige Todesstrafen vor. 

Nur der Kaiser kann den Vollzug verhindern.

Dieselbe Rechtslage betrifft selbstverständlich auch Erdogan Beyg (und andere Kleptokraten wie z.B. Gevatter Putin).   Frei nach Gunter Weißberger




Leben wir noch im Deutschen Reich? Nur weil Kriminelle und Verfassungsfeinde sich „Reichsbürger“ nennen, sollte man über diese Frage nicht vorschnell den Kopf schütteln.
Denn das Deutsche Reich hat sogar den totalen Zusammenbruch 1945 überstanden. Das Kriegsende bedeutete das Ende des nationalsozialistischen Regimes. Aber der deutsche Staat ging nicht unter – und zwar auch nach dem Willen der siegreichen Alliierten nicht. Die militärische Kapitulation der deutschen Wehrmacht änderte nichts am Fortbestand des Reiches. In den Urkunden dazu ist zwar von bedingungsloser Kapitulation die Rede, nicht aber einer des deutschen Volkes oder Staates. Und die Alliierten übernahmen bald zwar ausdrücklich die „oberste Gewalt“ im besiegten Land. Sie machten aber zugleich in der „Berliner Erklärung“ vom 5. Juni 1945 deutlich, dass sie keine Annexion Deutschlands beabsichtigten.

Vom Fortbestand Deutschlands ging auch das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 aus. Darin werden Reparationen gefordert – und es ist von einer noch mit Deutschland zu treffenden friedensvertraglichen Regelung die Rede.

Doch dazu kam es lange Zeit nicht. Mit der Gründung von Bundesrepublik Deutschland und DDR 1949 wurden deutsche (Teil-)Staaten gegründet, doch behielten die Siegermächte ihre Sonderrechte „in Bezug auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes“. So beendete etwa der „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten“ von 1955 für die Bundesrepublik das Besatzungsregime.

Doch sicherten sich die Alliierten eben Vorbehaltsrechte mit Blick auf eine Wiedervereinigung des Landes zu. Die Sowjetunion und die DDR schlossen einen ähnlichen Vertrag. Deutschland bestand also fort – gleichsam zusammengehalten von den Sonderrechten der Alliierten.
Das wurde auch in den Ostverträgen anerkannt und später durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Karlsruhe entschied, die Bundesrepublik sei „als Staat identisch mit dem Staat ,Deutsches Reich‘, – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings ,teilidentisch‘“. Noch 1987, in einer Entscheidung zur deutschen Staatsangehörigkeit, befand das Bundesverfassungsgericht, dass „das Grundgesetz von einer Regelungskompetenz über Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von Personen ausgeht, für die eine Anknüpfung an den Gebietsstand des Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 – und damit auch über den räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus – gegeben ist“.
Es bestand zudem jahrzehntelang ein Konsens, auch in den westdeutschen Parteien, dass dieses fortbestehende, neu organisierte Deutschland nicht nur aus der Bundesrepublik und der DDR bestand. Nur zur vorläufigen Verwaltung waren nach dem Potsdamer Abkommen die Gebiete jenseits von Oder und Neiße an Polen und an die Sowjetunion gefallen, die bis dahin unbestritten zum deutschen Staatsgebiet gehörten. Die endgültige Festlegung der polnischen Westgrenze sollte demnach einer friedensvertraglichen Regelung vorbehalten bleiben.
Mit dem Zwei-plus-vier-Vertrag kam es 1990 dann zu einer „abschließenden“ Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes. Obwohl das Besatzungsstatut seit 1955 nicht mehr gegolten hatte und beide deutsche Staaten 1973 Mitglied der Vereinten Nationen wurden, war die Wiedervereinigung nicht allein Sache der Deutschen. Bundesrepublik und DDR mussten mit den Vereinigten Staaten, der Sowjetunion, Großbritannien und Frankreich verhandeln, bis der Zwei-plus-vier-Vertrag unter Dach und Fach war, der die Vereinigung Deutschlands und den Verlust der Ostgebiete besiegelte.

Der Sache nach war das jene friedensvertragliche Regelung, die schon das Potsdamer Abkommen im Sinn hatte und bis zu der die alliierten Vorbehaltsrechte eigentlich nur gelten sollten. Der Vertrag wurde aber nicht Friedensvertrag genannt, und er enthielt ausdrücklich auch keine Reparationsregelung – weil nicht zuletzt Deutschland ein Interesse daran hatte, dass nicht jeder der zahlreichen Staaten, der bis zum 8. Mai 1945 noch mit Deutschland im Kriegszustand war, nun noch Forderungen aufstellte.

Allerdings ist der Zwei-plus-vier-Vertrag durchaus nicht nur von den Vertragsparteien als endgültige friedensvertragliche Regelung angesehen worden.
Seitdem hat Deutschland „volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten“. Der Staat heißt Bundesrepublik Deutschland. Doch die Wiedervereinigung war keine Neugründung, sondern die Wiederherstellung der Rechtslage. Das vereinte Deutschland ist wieder ein gleichberechtigtes Mitglied der Völkerfamilie. Doch gibt es auch 70 Jahre nach der Kapitulation immer noch Überbleibsel des Krieges, auch im Recht. Zum einen existieren in der UN-Charta weiter die Feindstaatenklauseln, die Zwangsmaßnahmen gegen Deutschland und Japan ermöglichen. Sie wurden schon für obsolet erklärt, sind aber weiterhin Bestandteil der Charta.

Zum anderen gelten auch heute noch Bestimmungen des Überleitungsvertrages aus dem Jahr 1953. Dieser Vertrag wurde durch einen Notenwechsel der Bundesregierung mit den ehemaligen Westmächten suspendiert. In Kraft bleiben aber alle Maßnahmen, die für „Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes“ gegen das „deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind“. Gegen diese Maßnahmen darf die Bundesrepublik Deutschland keine Einwendungen erheben. Ansprüche gegen Klagen und Klagen gegen Personen, die aufgrund solcher Maßnahmen Eigentum erworben haben, sowie Klagen gegen internationale Organisationen oder ausländische Regierungen „werden nicht zugelassen“.
Doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass Deutschland keine souveräner Staat sei. Es steht keineswegs noch unter Besatzungsherrschaft. Gerade wer meint, er sei Bürger des Deutschen Reiches, muss die Autorität der staatlichen Stellen anerkennen. Jeder Bürger ist dem Recht dieses freiesten Deutschlands unterworfen, das es je gab – und das zugleich seine Geschichte nicht abschütteln kann.   Reinhard Müller

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