Die einseitig NSA-skeptischen (somit nicht KGB/FSB-skeptischen)
Spaßmacher vom Postillon haben für das völkerrechtsunbekannte Wesen P.
aus Georgensmünd das Strafrecht des Deutschen Reiches (1871 - 1945) ins Spiel gebracht.
Zunächst wäre zu fragen, ob auf das römische Gebiet
innerhalb des Obergermanisch-Raetischen Limes nach den
fiktiven Gesetzen eines fiktiven Deutschen Reichs gegen fiktive Bürger
des fiktiven Deutschen Reichs verhandelt werden kann:
Faktisch gilt hier
noch immer der Codex Justinianus.
Odoaker transferierte zwar im Jahre 476 unserer Zeitrechnung die Reichsinsignien nach Konstantinopel, unterließ jedoch den notariellen Schritt der Beendigung
des Staates Westrom.
Mit dem nach der Absetzung des Romulus Augustulus erfolgten Ortswechsel der Weströmischen Reichsinsignien war kein Rechtsverzicht des Römischen Rechts im
Gebiet des Weströmischen Reiches verbunden.
In der Intension der reichsbürgerlichen Sicht, wonach es Staaten nur
dann geben kann, wenn Vorgängerstaaten urkundlich geschlossen/beendet wurden,
kann die Existenz des sogenannten Reichs, worauf sich die sogenannten
Reichsbürger beziehen, nicht anerkannt werden.
Ergo: Die sogenannten Reichsbürger machen sich der Usurpation und des
Hochverrats gegen Westrom schuldig! Das Römische Recht sieht hier
bekanntlich einschlägige Todesstrafen vor.
Nur der Kaiser kann den Vollzug verhindern.
Dieselbe Rechtslage betrifft selbstverständlich auch Erdogan Beyg (und andere Kleptokraten wie z.B. Gevatter Putin). Frei nach Gunter Weißberger
Leben wir noch im Deutschen Reich? Nur weil Kriminelle und
Verfassungsfeinde sich „Reichsbürger“ nennen, sollte man über diese
Frage nicht vorschnell den Kopf schütteln.
Denn das Deutsche Reich hat sogar den totalen Zusammenbruch 1945
überstanden. Das Kriegsende bedeutete das Ende des
nationalsozialistischen Regimes. Aber der deutsche Staat ging nicht
unter – und zwar auch nach dem Willen der siegreichen Alliierten nicht.
Die militärische Kapitulation der deutschen Wehrmacht änderte nichts am
Fortbestand des Reiches. In den Urkunden dazu ist zwar von
bedingungsloser Kapitulation die Rede, nicht aber einer des deutschen
Volkes oder Staates. Und die Alliierten übernahmen bald zwar
ausdrücklich die „oberste Gewalt“ im besiegten Land. Sie machten aber
zugleich in der „Berliner Erklärung“ vom 5. Juni 1945 deutlich, dass sie
keine Annexion Deutschlands beabsichtigten.
Vom
Fortbestand Deutschlands ging auch das Potsdamer Abkommen vom 2. August
1945 aus. Darin werden Reparationen gefordert – und es ist von
einer noch mit Deutschland zu treffenden friedensvertraglichen Regelung
die Rede.
Doch dazu kam es lange Zeit nicht. Mit der Gründung von
Bundesrepublik Deutschland und DDR 1949 wurden deutsche (Teil-)Staaten
gegründet, doch behielten die Siegermächte ihre Sonderrechte „in Bezug
auf Berlin und auf Deutschland als Ganzes“. So beendete etwa der
„Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Drei Mächten“ von 1955 für die Bundesrepublik das
Besatzungsregime.
Doch sicherten sich die Alliierten eben Vorbehaltsrechte mit Blick
auf eine Wiedervereinigung des Landes zu. Die Sowjetunion und die DDR
schlossen einen ähnlichen Vertrag. Deutschland bestand also fort –
gleichsam zusammengehalten von den Sonderrechten der Alliierten.
Das wurde auch in den Ostverträgen anerkannt und später durch das Bundesverfassungsgericht
bestätigt. Karlsruhe entschied, die Bundesrepublik sei „als Staat
identisch mit dem Staat ,Deutsches Reich‘, – in Bezug auf seine
räumliche Ausdehnung allerdings ,teilidentisch‘“. Noch 1987, in einer
Entscheidung zur deutschen Staatsangehörigkeit, befand das
Bundesverfassungsgericht, dass „das Grundgesetz von einer
Regelungskompetenz über Fragen der deutschen Staatsangehörigkeit von
Personen ausgeht, für die eine Anknüpfung an den Gebietsstand des
Deutschen Reiches am 31. Dezember 1937 – und damit auch über den
räumlichen Anwendungsbereich des Grundgesetzes hinaus – gegeben ist“.
Es bestand zudem jahrzehntelang ein Konsens, auch in den
westdeutschen Parteien, dass dieses fortbestehende, neu organisierte
Deutschland nicht nur aus der Bundesrepublik und der DDR bestand. Nur
zur vorläufigen Verwaltung waren nach dem Potsdamer Abkommen die Gebiete
jenseits von Oder und Neiße an Polen und an die Sowjetunion gefallen,
die bis dahin unbestritten zum deutschen Staatsgebiet gehörten. Die
endgültige Festlegung der polnischen Westgrenze sollte demnach einer
friedensvertraglichen Regelung vorbehalten bleiben.
Mit
dem Zwei-plus-vier-Vertrag kam es 1990 dann zu einer „abschließenden“
Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes. Obwohl das
Besatzungsstatut seit 1955 nicht mehr gegolten hatte und beide deutsche
Staaten 1973 Mitglied der Vereinten Nationen wurden, war die
Wiedervereinigung nicht allein Sache der Deutschen. Bundesrepublik und
DDR mussten mit den Vereinigten Staaten, der Sowjetunion, Großbritannien
und Frankreich verhandeln, bis der Zwei-plus-vier-Vertrag unter Dach
und Fach war, der die Vereinigung Deutschlands und den Verlust der
Ostgebiete besiegelte.
Der Sache nach war das jene friedensvertragliche Regelung, die schon
das Potsdamer Abkommen im Sinn hatte und bis zu der die alliierten
Vorbehaltsrechte eigentlich nur gelten sollten. Der Vertrag wurde aber
nicht Friedensvertrag genannt, und er enthielt ausdrücklich auch keine
Reparationsregelung – weil nicht zuletzt Deutschland ein Interesse daran
hatte, dass nicht jeder der zahlreichen Staaten, der bis zum 8. Mai
1945 noch mit Deutschland im Kriegszustand war, nun noch Forderungen
aufstellte.
Allerdings ist der Zwei-plus-vier-Vertrag durchaus nicht nur
von den Vertragsparteien als endgültige friedensvertragliche Regelung
angesehen worden.
Seitdem
hat Deutschland „volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten“. Der Staat heißt Bundesrepublik Deutschland. Doch die
Wiedervereinigung war keine Neugründung, sondern die Wiederherstellung
der Rechtslage. Das vereinte Deutschland ist wieder ein
gleichberechtigtes Mitglied der Völkerfamilie. Doch gibt es auch 70
Jahre nach der Kapitulation immer noch Überbleibsel des Krieges, auch im
Recht. Zum einen existieren in der UN-Charta weiter die
Feindstaatenklauseln, die Zwangsmaßnahmen gegen Deutschland und Japan
ermöglichen. Sie wurden schon für obsolet erklärt, sind aber weiterhin
Bestandteil der Charta.
Zum anderen gelten
auch heute noch Bestimmungen des Überleitungsvertrages aus dem Jahr
1953. Dieser Vertrag wurde durch einen Notenwechsel der Bundesregierung
mit den ehemaligen Westmächten suspendiert. In Kraft bleiben aber alle
Maßnahmen, die für „Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund
des Kriegszustandes“ gegen das „deutsche Auslands- oder sonstige
Vermögen durchgeführt worden sind“. Gegen diese Maßnahmen darf die
Bundesrepublik Deutschland keine Einwendungen erheben. Ansprüche gegen
Klagen und Klagen gegen Personen, die aufgrund solcher Maßnahmen
Eigentum erworben haben, sowie Klagen gegen internationale
Organisationen oder ausländische Regierungen „werden nicht zugelassen“.
Doch
kann daraus nicht geschlossen werden, dass Deutschland keine souveräner
Staat sei. Es steht keineswegs noch unter Besatzungsherrschaft. Gerade
wer meint, er sei Bürger des Deutschen Reiches, muss die Autorität der
staatlichen Stellen anerkennen. Jeder Bürger ist dem Recht dieses
freiesten Deutschlands unterworfen, das es je gab – und das zugleich
seine Geschichte nicht abschütteln kann. Reinhard Müller
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