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Montag, 26. Februar 2018

Zählmethoden

"Sehr geehrter Herr Klonovsky, ich habe einmal behördenseits nachrecherchiert, wie die Zahl der rechtsextrem motivierten bzw. islamisch motivierten antijüdischen Straftaten zustande kommt. Abgesehen davon, daß es bundesländerunterschiedlich hier eine sehr starke Uneinheitlichkeit in der Definition gibt, schälen sich zwei grundsätzliche Muster heraus:
1. Es gibt Zählmethoden, nach denen Judenhaß per Definition rechtsextrem ist. Nach dieser Zählmethode sind Juden angreifende Muslime rechtsextreme Muslime, deren Taten unter rechtsextrem motiviert fallen. Nach dieser Zählweise sind muslimische Straftaten nur gegen nichtjüdische Deutsche oder Christen möglich.
2. Nach anderen Zählmethoden wird etwa ein Brandanschlag auf eine Synagoge nicht als rechtsextrem motivierte Gewalttat, sondern als Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer politischen Willensbekundung gezählt. Auch so kann man muslimische Straftaten nach unten lügen. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 5. Januar 2018 ein Urteil des Landgerichts Wuppertal von 2015 letztinstanzlich bestätigt, daß drei Palästinenser, die 2014 fünf mit Diesel gefüllte Flaschen auf den Eingangsbereich der Bergischen Synagoge in Wuppertal warfen, nicht etwa einen antisemitischen Gewaltakt verübten, sondern Kritik an Israel zum Ausdruck brachten. Daher kam es auch nur zu Bewährungsstrafen von einem Jahr und drei Monaten für zwei der Angeklagten. Der dritte Angeklagte erhielt eine vom Gericht nicht näher definierte Jugendstrafe."  MK am 26.

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