"Sehr geehrter Herr Klonovsky, ich habe einmal behördenseits
nachrecherchiert, wie die Zahl der rechtsextrem motivierten bzw.
islamisch motivierten antijüdischen Straftaten zustande kommt. Abgesehen
davon, daß es bundesländerunterschiedlich hier eine sehr starke
Uneinheitlichkeit in der Definition gibt, schälen sich zwei
grundsätzliche Muster heraus:
1. Es gibt Zählmethoden, nach denen
Judenhaß per Definition rechtsextrem ist. Nach dieser Zählmethode sind
Juden angreifende Muslime rechtsextreme Muslime, deren Taten unter
rechtsextrem motiviert fallen. Nach dieser Zählweise sind muslimische
Straftaten nur gegen nichtjüdische Deutsche oder Christen möglich.
2.
Nach anderen Zählmethoden wird etwa ein Brandanschlag auf eine Synagoge
nicht als rechtsextrem motivierte Gewalttat, sondern als
Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einer politischen Willensbekundung
gezählt. Auch so kann man muslimische Straftaten nach unten lügen. So
hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 5. Januar 2018 ein Urteil des
Landgerichts Wuppertal von 2015 letztinstanzlich bestätigt, daß drei
Palästinenser, die 2014 fünf mit Diesel gefüllte Flaschen auf den
Eingangsbereich der Bergischen Synagoge in Wuppertal warfen, nicht etwa
einen antisemitischen Gewaltakt verübten, sondern Kritik an Israel zum
Ausdruck brachten. Daher kam es auch nur zu Bewährungsstrafen von einem
Jahr und drei Monaten für zwei der Angeklagten. Der dritte Angeklagte
erhielt eine vom Gericht nicht näher definierte Jugendstrafe." MK am 26.
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