Stationen

Mittwoch, 3. Juni 2020

Meine übergeschnappte Generation



Grüne und Linke wollen die Einbürgerung von Migranten "erleichtern", das heißt an keinerlei andere Voraussetzungen mehr knüpfen als an Merkels "Nun sind se halt da".

Das zügige Einbürgern sämtlicher hier Hereingeschneiten und -schneienden ergäbe aus grünroter Sicht allerdings Sinn. Ein Sog entsünde, der noch mehr Migranten anzöge; die Betreuungsklientel, für die man Steuergelder fordern kann, würde wachsen und damit auch das rotgrüne Wählerreservoir; zugleich sänke die Ausländer- und Migrantenkriminalität auf Null, insofern sie in der Statistik als von Einheimischen begangene Delikte aufträte; außerdem baute sich automatisch eine immer größere Drohkulisse gegen die eingeborenen Esel-streck-dichs auf, sofern sie sich erdreisteten, über ihre immer stärkere Steuerbelastung und Ausplünderung zu murren; hinzu käme noch die crescendierende innere Unsicherheit, die den Volkssouverän dazu drängt, nach mehr Polizei zu rufen. Dann kann die Volksmutter (oder ihre Nachfolgerin, egal ob mit oder ohne Drei-Tage-Bart) sich endgültig zurücklehen und über den Polizeistaat sagen: "Ihr habt mich darum gebeten!".


Die Evangelische Kirche in Deutschland wurde seit den 80-er Jahren immer mehr zur Vorfeldorganisation der Grünen und blieb gleichzeitig das orientierende, die Reflexe steuernde Rückenmark des Verfassungsgerichts.
Inzwischen wird das Grundgesetz zugunsten aller Fremden gegen das deutsche Volk in Stellung gebracht.


Am 19.5.2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Urteil gefällt, das vielen Beobachtern nicht sonderlich relevant erschienen sein mag und wenig Resonanz gefunden hat: das Urteil “1 BvR 2835/17”, das die Bundesregierung dazu auffordert, die gesetzliche Grundlage zur “Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland” durch den BND neu zu regeln, da die momentane Praxis verfassungswidrig sei. “Was geht uns dieser olle BND an?”, mag sich so mancher gedacht haben. Doch das Urteil ist bemerkenswert, weil eine der vier tragenden Säulen unseres Staatswesens, die Judikative, unserem Staat in einer seiner Kernfunktionen willkürlich die Handlungsmöglichkeiten so beschneidet, dass mittelfristig dessen Existenz gefährdet ist. Wie ist das zu verstehen?

Das BVerfG hat geurteilt, dass “Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den Bundesnachrichtendienst an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden ist und nach der derzeitigen Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen gegen das grundrechtliche Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt.” Die Rechte, gegen die der BND in seiner Überwachungspraxis laut BVerfG verstößt, sind in der deutschen Verfassung festgeschriebene Grundrechte.

Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich: Wie kann das sein, wie kann der BND im Ausland gegen Grundrechte der Deutschen verstoßen? Nun, der BND verstößt gegen die von der deutschen Verfassung garantierten Grundrechte von Ausländern im Ausland, denn die “Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG ist nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt.” Mit anderen Worten: Die Grundrechte der Deutschen im deutschen Staat gelten – zumindest teilweise – auch für Ausländer im Ausland.
Dies ist eine neue Interpretation unserer Verfassung, die es bisher noch nie gegeben hat und eigentlich auch nicht geben kann. Denn Verfassungen von Staaten gelten immer nur in ihrem Hoheitsgebiet, und Menschenrechte kann es nur dort geben, wo es einen Staat gibt, der sie garantiert. So sieht es auch das gesamte Internationale Völkerrecht: Garant der Menschenrechte sind die Nationalstaaten. Wenn das BVerfG nun sagt, dass die Bindung der deutschen Staatsgewalt auch im Ausland für Ausländer gilt, bedeutet diese Rechtsprechung, dass Ausländer im Ausland davor geschützt sind, dass der deutsche Staat ihre Grundrechte verletzt.
Dies ist spektakulär, weil das gesamte Natur- und Völkerrecht streng zwischen dem innerstaatlichen und dem zwischenstaatlichen Recht unterscheidet. Wenn der deutsche Staat in seinem Hoheitsgebiet handelt, gilt das Naturrecht (heute sagen wir: die Menschenrechte, Art 1–20 GG) sowie der Rest der Verfassung und das Einzelrecht. Wenn der deutsche Staat im Ausland handelt, gilt hingegen das internationale Völkerrecht, aber nicht die deutsche Verfassung. Auf diesem Grundsatz beruhen das gesamte nationale Staatsrecht und das internationale Völkerrecht.
 
Diesen Grundsatz hat der BVerfG nun für unser Land aufgehoben. Dafür gibt es weder eine philosophische noch staatsrechtliche Grundlage, der Spruch ist reine Willkür; was die Richter gesagt haben, steht natürlich auch nirgendwo in der Verfassung, schon gar nicht in Art. 1 Abs. 3, auf den sie sich berufen – sie haben die Geltung der Grundrechte für Ausländer im Ausland einfach frei erfunden, ohne jegliche Grundlage. Damit haben sie einen wesentlichen Pfeiler staatlichen Handelns infrage gestellt. Warum?
Der deutsche Staat handelt im Wesentlichen in vierfacher Weise im Ausland: (1) durch den diplomatischen Betrieb, der dem Abschluss internationaler Verträge und der Pflege der politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und militärischen Beziehungen mit anderen Ländern dient, (2) durch militärische Aktionen, (3) durch geheimdienstliche Tätigkeit und (4) durch sogenannte Entwicklungshilfe. Alle internationalen Handlungsweisen des Staates dienen einzig der Wahrung und Mehrung deutscher Interessen.
Bei allen diesen Tätigkeiten muss der Staat zu Wahrung seiner Interessen auch gegen Menschenrechte der Bürger anderer Länder verstoßen, und dies tun alle Staaten ständig, denn internationale Beziehung sind Beziehungen des Rechts des Stärkeren, was durch zwischenstaatliche Verträge zwar gemildert, aber nicht gänzlich verhindert werden kann, wie die Staatsphilosophen Grotius, Pufendorf und Kant erkannten.

Beispielsweise verstoßen Diplomatie und Entwicklungshilfe im Sinne des neuen Urteils gegen Art. 3 GG, weil der deutsche Staat in seinem Handeln gezielt Ungleichheit befördert – die einen fördert er, gegen die anderen macht er Lobbypolitik. Ein aktuelles Beispiel (allerdings der USA) ist das Lobbying US-Botschafter Grenells gegen die europäischen Firmen, die die Erdgaspipeline Nordstream 2 bauen und betreiben (wollen).
Bei Geheimdiensttätigkeit und Militäreinsatz ist der Verstoß gegen Grundrechte vollkommen offensichtlich und erforderlich. Selbstverständlich greifen deutsche Agenten im Ausland Ausländer an, wenn das erforderlich ist, um deutsche Interessen zu sichern, das ist ja der Sinn ihres Handelns. Und sie verletzen, wenn sie nicht gerade Leute umbringen, was ja eher selten passiert, bei ihrer Spionagetätigkeit Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Zielpersonen und -entitäten. Und selbstverständlich töten deutsche Soldaten im Ausland Ausländer, um deutsche Interessen durchzusetzen – denn das ist ja ihr Beruf. Auch andere Routinetätigkeiten der Soldaten verletzen Grundrechte, militärisches Handeln ist in seinem Kernwesen Rechtsverletzung der Gegner zur Durchsetzung der eigenen Interessen.
Wenn man das Urteil des BVerfG ernst nehmen würde, wären Auslandstätigkeiten des deutschen Staates gar nicht mehr möglich, denn die Interessendurchsetzung verlangt ja gerade, dass unser Staat sich über die Rechte der Bürger anderer Staaten hinwegsetzt. Das gilt natürlich auch für die Tätigkeit der Geheimdienste im befreundeten Ausland.

Was passiert mit einem Staat, der im Ausland seine Interessen nicht mehr wahren kann? Er verschwindet. Denn im Wettbewerb der Staaten kann langfristig nur ein Staat überleben, den die anderen Staaten fürchten müssen. Dazu gehört neben der grundsätzlichen Verteidigungsfähigkeit nun einmal auch die Interessenwahrung durch Diplomatie, Militäreinsätze und Geheimdienste.
Auch aus der Perspektive der für die Sicherheit Deutschlands aus vielen Gründen (keine eigenen Atomwaffen, keine voll funktionsfähige Armee, unzureichende Militärausgaben, aber auch Integration mit den anderen Westmächten) essenziellen NATO ist das Urteil eine Ohrfeige, weil es den nach NSA und SIS (MI6) wichtigsten militärischen Auslandsgeheimdienst entmachtet. Was sollen unsere Bündnispartner noch von uns halten, wenn unser militärischer Auslandsdienst so schwach gemacht wird? Wieso sollten sie uns noch ernst nehmen und schützen wollen, wenn wir keinen Beitrag leisten?
Wie konnte es soweit kommen? Der am 1. April 2020 aus dem Gericht ausgeschiedene Verfassungsrichter Prof. Dr. J. Masing war in diesem Fall der Berichterstatter und wird im Urteil auch aufgeführt. Sein früherer Mitarbeiter Prof. Dr. Matthias Bäcker hatte die Beschwerdeführer (Reporters sans frontières) ausgesucht und vertreten, um das Verfahren vor das Gericht zu bringen. Es scheint, als habe man sich diese Beschwerde gewünscht, um das Urteil entsprechend fällen zu können.

Interessanterweise intervenierte das für den BND zuständige Kanzleramt zu keiner Zeit beim Gericht, um dieses Urteil zu verhindern (was sonst oftmals üblich ist), sondern billigte das Vorgehen des Gerichts. Dies wirft ein interessantes Licht auf die Haltung dieser Behörde und Regierung zu unserer Sicherheit und zur Funktionsfähigkeit Deutschlands als Ordnungsstaat. Ob man hier noch von Rechtsprechung und nicht viel mehr von pseudojudikativem Partisanentum sprechen muss, muss ernsthaft gefragt werden.
Man lebt in der Illusion vom ständig steigenden Wohlstand und vom ewigen Frieden, der von alleine kommt. Doch in Wirklichkeit muss der Wohlstand durch aggressive Interessenwahrung, beispielsweise mit Industriespionage und -gegenspionage, mit “Entwicklungshilfe” zur Erschließung von Rohstoffen, mit Unterwanderung und Sabotage feindlicher Regierungen, mit militärischer Sicherung von Handelsrouten und vielen anderen Mitteln gesichert werden. Ein Staat, der sich dieser unangenehmen Wahrheit nicht stellt, ist wehrlos und wird verschwinden.   Johannes Eisleben

Lesen Sie hierzu demnächst in einem weiteren Beitrag bei der Achse des Guten: Wie sind unsere obersten Richter ideengeschichtlich so weit gekommen, ohne jegliche geistesgeschichtliche Grundlage dem Staat die Möglichkeit der Interessendurchsetzung im Ausland wegzunehmen?

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