Ein als gefährlich eingestufter ehemaliger Angehöriger der Leibgarde
des getöteten Al-Qaida-Anführers Usama Bin Laden darf nicht nach
Tunesien abgeschoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen am Mittwoch entschieden. Trotz der Änderungen der
politischen Situation in dem Land bestehe nach wie vor ein hohes Risiko,
dass dem Tunesier Sami A. bei einer Rückkehr eine unmenschliche
Behandlung oder gar Folter drohe, begründete das Gericht seine
Entscheidung. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf Angaben des
Auswärtigen Amtes und einer Nichtregierungsorganisation.
Das Oberverwaltungsgericht Münster
hatte im Mai vergangenen Jahres festgestellt, dass der in Bochum lebende
Mann „eine akute erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit“
darstelle.
Bin Laden war am 2. Mai 2011 im pakistanischen Abbottabad von einer amerikanischen Spezialeinheit getötet worden. FAZ
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