Mit der „Herausforderung durch die Flüchtlinge“
– ja, so heißt das jetzt, seit „Krisen“ in „Herausforderungen“
umbenannt wurden – diese Herausforderungen unterhöhlen zunehmend das
deutsche Rechtssystem durch Doppelstandards. Gibt es so etwas, wie einen
Flüchtlingsbonus im Rechtsstaat?
Ich bin kein Jurist, aber mir als Laien fällt auf, dass einiges, was
den zu uns Gekommenen nachgesehen wird, für die schon länger hier
Lebenden durchaus strafbewehrt ist. Nach meiner simplen Rechtsauffassung
verstößt dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Rechtsstaates. Mit den Doppelstandards geht daher seit vielen Jahren eine systematische Erosion des Staates und ein massiver Vertrauensverlust in den Rechtsstaat einher.
Ein Dilemma für den deutschen Rechtsstaat stellt das Familienrecht dar, das auf dem Prinzip Monogamie
basiert. Das Dilemma ist: was tun, wenn bei Vielehen Kinder entstanden
sind. Schließt das Kindeswohl ein Verbot der Bigamie aus? Natürlich wäre
das möglich, denn auch in einer monogamen Gesellschaft gibt es viele
Kinder außerhalb ehelicher Beziehungen. Ein Zustand, der im Rechtsstaat vortrefflich geregelt ist. Rein rechtlich wäre dies mit ein bisschen Konsequenz auch bei Flüchtlingen durchsetzbar.
Aber mit der Konsequenz ist das im imaginären Raum des Zeitgeistes
so eine Sache. Klar ist: Immer, wenn menschliches Handeln von den
Konsequenzen entkoppelt wird – wenn schlechte Ergebnisse umverteilt
werden, wenn asoziales Verhalten toleriert, wenn gute Leistungen nicht
honoriert werden..., – droht Verderben. Gleichwohl haben die Befürworter
der Migration ein Problem mit der Konsequenz hinsichtlich ihrer
Schützlinge. Sie möchten um jeden Preis ihre Illusion aufrechterhalten,
dass mit den Migranten nur gute Menschen nach Deutschland gekommen sind.
Ihre zwangsläufig auftretende kognitive Dissonanz leben sie durch schier unglaubliche Relativierungen aus, über die ein Großteil der Bevölkerung nur den Kopf schütteln kann.
Wenn also der Islam zu Deutschland gehören will, dann muss er sich in Deutschland von der Polygamie trennen. Viele muslimische Männer denken aber gar nicht daran,
sich von diesem aus ihrer Sicht durch den Koran verbrieftem Recht zu
trennen. Wie geht der Rechtsstaat mit diesem Widerspruch um? Eher gar
nicht. Ein paar Beispiele:
FOCUS vom 26.01.2018: „In Schleswig-Holstein darf ein Syrer, der 2015 mit vier Kindern und seiner Ehefrau einreiste, jetzt auch seine zweite Ehefrau nachholen.
Laut der zuständigen Behörde keine pauschale Regelung – aber auch kein
Einzelfall. Der Sprecher des Kreises Pinneberg in Schleswig-Holstein
sagte gegenüber der „Bild"-Zeitung, es handle sich dabei aber nicht um eine „pauschale Regelung" – sondern um das Ergebnis einer „sorgfältigen Einzelfallprüfung".
Natürlich wolle man Bigamie (Ehe mit mehreren Partnern) nicht unterstützen, jedoch habe man keine Möglichkeit, „auf Eherechte anderer Staaten einzuwirken".
Lieber Sprecher des Kreises Pinneberg, das sollt Ihr ja auch gar nicht.
Es reicht völlig, wenn Ihr dafür sorgt, dass hiesiges Recht eingehalten
wird. Wenn ich in ein anderes Land reise, dann muss ich dessen Gesetze
einhalten und nicht nur die meines Heimatlandes.
Unser damaliger Bundespräsident Gauck wurde im Juli 2016 Ehrenpatenonkel des siebten Kindes einer Familie aus dem Kosovo, das von der in Deutschland geheirateten Zweitfrau des Familienoberhauptes zur Welt gebracht wurde. „Ich habe zwei Frauen",
gesteht der 24-jährige muslimische Familienvater, ein arbeitsloser
Tischler, der seit 1988 in Deutschland lebt. Drei Kinder hat er mit
Ehefrau Samanda (24), die anderen fünf mit Tatjana, der zweiten Frau.
Für die Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten ist es kein Problem, dass die Kinder nicht von einer Frau stammen. „Den Antrag kann man im Bürgercenter stellen, wir bearbeiten ihn und leiten ihn nach Berlin weiter“,
erklärt Oliver Schäfer, der Stadtsprecher, das Prozedere. Eine Woche
nach dem siebten Kind Ismail kam das achte Kind Ibrahim von der anderen
Frau auf die Welt. Nun ist die Sechszimmerwohnung in Gelsenkirchen zu
klein, und die Familie freut sich auf ein Haus mit Garten.
Die Rheinzeitung berichtete schon im August 2016: Syrischer Geschäftsmann reist mit vier Ehefrauen und 23 Kindern ein.
„Der Familienvater reiste 2016 mit vier Ehefrauen und 23 Kindern
aus der Türkei ein. Die traditionelle Großfamilie lebte zuvor auf
mehrere Städte verteilt in Syrien. Der vermögende Geschäftsmann konnte
sich dort ein Haus für jede Frau und sogar Bedienstete leisten. Nach
islamischer Rechtsauffassung erlaubt der Koran einem Mann die Ehe mit
bis zu vier Frauen und weitere Geliebte. Bei der Registrierung der
Großfamilie in Deutschland machte schon die schiere Anzahl der Frauen
und Kinder Probleme. Eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft nach Sozialhilferecht
sieht keine derartigen Familienmodelle vor. Die Flüchtlinge wurden auf
mehrere Kommunen verteilt. Der Mann musste sich entscheiden, mit welcher
seiner Frauen er eine Bedarfsgemeinschaft bilden möchte, was
innerfamiliäre Konflikte auslöste. Zwei Frauen leben mit ihren Kindern
nun in der Nähe von Koblenz. Der Mann, zwei weitere Frauen und etwa die
Hälfte der Kinder wurden in der Verbandsgemeinde Montabaur
untergebracht.“
Birgit Schrowange berichtete in RTL-Extra
schon 2013 darüber, dass in Neukölln jeder dritte Migrant mit zwei oder
drei Frauen „verheiratet“ sei, viele auf Kosten der Steuerzahler. Das
funktioniert laut RTL so: Die Mehr-Ehen werden beim Imam geschlossen und
daher nicht staatlich registriert. Die Frauen gehen dann zum Amt und
melden sich als Alleinerziehende an. Sie geben an, den Vater ihrer
Kinder nicht zu kennen und bekommen so für sich und die Kinder Hartz4.
Auf diese Weise kann sich auch ein wenig begüterter Muslim auf Kosten
der Steuerzahler die Vielweiberei erlauben. Einen Luxus, den er sich in
seiner Heimat nicht leisten könnte.
Und was sagt das deutsche Strafgesetzbuch bezüglich der Vielweiberei für die schon länger hier Lebenden? Im §1306 BGB schreibt der Gesetzgeber hierin vor, dass eine bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft die Eheschließung ausschließt.
Folglich handelt es sich bei einer bereits bestehenden
Lebenspartnerschaft oder Ehe um ein juristisch verankertes Eheverbot,
das Doppelehen grundsätzlich ausschließt. Demzufolge darf eine neue
Schließung einer Ehe nicht erfolgen, solange einer der beiden künftigen
Ehegatten mit einer dritten Person verheiratet ist. Auf diese Art und
Weise schließt das deutsche Gesetz die Bigamie kategorisch aus.
STGB §172 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine
Lebenspartnerschaft führt und
1. mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder
2. gemäß § 1
Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gegenüber der für die
Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer
dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
Offenbar ist aber im Deutschland des Jahres 2018 kategorisch vor dem Gesetz längst nicht mehr kategorisch.
Jedenfalls nicht für alle. Ich höre schon Deutschlands berühmtesten
Kriminologen beschwichtigen: „Bigamie gab es schon immer, auch bei
Deutschen“. Das mag sein. Aber für deren Kinder wurde nicht ungeprüft
der Bundespräsident Ehren-Patenonkel. Und für deren Kinder kommt auch
nicht das Amt massenhaft auf.
Frage: Wäre es nicht besser, frei nach Michel Houellebecq,
das Rechtsprinzip der Monogamie in Deutschland ganz aufzugeben? Das
würde zumindest die Erosion des Rechtsstaates verlangsamen. Weitere
bislang gültige Gesetze könnten auf diesem Weg folgen, wir sollten die
Abschaffung des Rechtsstaats aktiv gestalten und nicht als Krise,
sondern als Herausforderung begreifen. Wir schaffen das. Haferburg
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