Mittelspäter 16. Dezember
Der sogenannte Berliner U-Bahn-Treter ist identifiziert und in diversen Boulevardblättern abgebildet worden. Die FAZ
machte sich ein paar Tage zuvor Gedanken, ob durch die Verbreitung von
Bildern und Überwachungsvideos nicht solcher schöner Seelen
Persönlichkeitsrechte verletzt würden.
Jene nämlich, und zwar
sowohl des „mutmaßlichen“ Täters wie des Opfers, müssten gegen das
Interesse der Tataufklärung aufgewogen werden. Auf dem Video ist ein
kräftiger junger Mann zu sehen, der einer filigranen jungen Frau von
hinten mit voller Kraft in den Rücken tritt, worauf sie die U-Bahntreppe
hinunterstürzt. Ein unerwarteter Tritt mit solcher Wucht hätte
ausgereicht, einen Klitschko zu Fall zu bringen. Dieser Typ ist der
„mutmaßliche“ Täter. Aber: „Sogar Personen, die tatsächlich eine Tat
begangen haben, dürfen nicht grundlos bloßgestellt werden. Auch sie
müssen vor unnötiger Rufschädigung vor der Verurteilung geschützt
werden.“ Es könne sich ja herausstellen, „dass durch verzerrte Optik ein
falscher Eindruck entsteht“. So steht es im ungekennzeichneten
Satireteil des Frankfurter Weltblattes.
Die vergaunerte Sprache –
„grundlos bloßgestellt“, „unnötige Rufschädigung“ – verrät vergaunertes
Denken; was wäre denn, bitteschön, „begründetes Bloßstellen“ und „nötige
Rufschädigung“, wenn sogar eine derart widerwärtige Tat einen solchen
Kommentar auslöst? Vielleicht der Kommentar selber?
In einem Land, in
dem stolze Männer leben, würde ein Kerl, noch dazu ein Gast aus dem
Ausland, der eine ihm unbekannte einheimische Frau anlasslos die Treppe
heruntertritt, gründlich verprügelt der Polizei übergeben wenn nicht
zwanzig Schritt vom Tatort entfernt erschlagen oder erhängt aufgefunden.
Hier sinniert ein mit hoher Wahrscheinlichkeit nahkampfuntauglicher
Pressstrolch über die Persönlichkeitsrechte des Treters. Und deswegen
passiert dergleichen auch hier und passiert vor allem zunehmend.
Doch die eigentliche Pointe kommt erst noch. Die Tat hat sich, wie
inzwischen bekannt wurde, bereits am 27. Oktober ereignet. O-Ton FAZ:
„Empört wird sich im Internet darüber, dass das Video von dem Vorfall
so lange zurückgehalten wurde. Dafür hatte die Polizei aber gute
Gründe.“
Nämlich, Sie ahnen es bereits, die Persönlichkeitsrechte.
Deswegen habe die Polizei den Kurzauftritt des Kickers nicht der
Öffentlichkeit preisgegeben, bevor das Video „geleaked“ wurde. Versucht
man uns zumindest einzureden. Ich wette eine Flasche Lafite-Rothschild
darauf, dass der eigentliche Grund ein anderer gewesen ist. Unseren
Muftis geht die Muffe weg wegen der explodierenden Gewaltkriminalität durch
junge Männer, die noch nicht so lange hier leben. Wäre der Täter ein
deutscher Skinhead gewesen und das Opfer ein bekopftuchtes
Flüchtlingsmädel, die Sequenz wäre rund um die Uhr auf allen Kanälen
gesendet worden. Da der Täter ersichtlich ein „Südländer“ war, hat man
die ohnehin viel zu hysterischen Menschen, die schon länger hier leben,
von unstatthaften Verallgemeinerungen und Generalverdachtsbekundungen
abhalten wollen. „Und nicht zuletzt sind die Rechte des Opfers auf
Privatsphäre zu berücksichtigen“, ergänzt die FAZ. Die junge Frau war ja nun wirklich unvorteilhaft gestürzt.
Aber
seid unbesorgt, Brüder und Schwestern, der Täter, ein „Bulgare“, sucht
Schutz in seinem mutmaßlichen Heimatland. Deutschland ist jetzt noch
sicherer geworden. Und nun freue dich Berlin!
Vormittäglicher 16. Dezember
Der
wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine erhellende Analyse
über "Hass und Hetze im Strafrecht" publiziert. Hass, heißt es dort,
werde "seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung definiert als
'eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung
hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden
Bevölkerungsteil'." Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum werde
allerdings betont, "dass eine sachliche, wahrheitsgemäße
Berichterstattung in keinem Fall als Aufstacheln zum Hass angesehen
werden könne, auch wenn sie in tendenzieller Absicht erfolge und
geeignet sei, ein feindseliges Klima gegen einen Teil der Bevölkerung zu
schaffen."
Und: "Das geltende Strafrecht als Tatstrafrecht
knüpft die Strafbarkeit stets an Handlungen, nicht allein an Meinungen,
Überzeugungen oder die Täterpersönlichkeit, was oft schlagwortartig
dahingehend benannt wird, das geltende Strafrecht sei kein
„Gesinnungsstrafrecht“. Gedanken, Überzeugungen und Meinungen können für
sich genommen nicht strafrechtlich relevant sein, wie schon der
römische Jurist Ulpian feststellte: Cogitationis poenam nemo patitur –
Gedanken sind straffrei (Digesten 48, 19, 18).
Hass an sich mag also
etwa aus moralischen Gründen abgelehnt werden, ist jedoch nicht
strafbar. Auch die Qualifikation einer Äußerung als 'Hetze' besagt noch
nichts über deren strafrechtliche Relevanz" (mehr hier.)
Deswegen wollen Maas, Schwesig et al. auch nicht das geltende Strafrecht im Netz durchsetzen, sondern ein von ihnen geschaffenes Unrecht aus Gesinnungskontrolle, Löschung und willkürlichen Sperrung ohne juristische Legitimation.
Interessant in diesem Kontext der auf Achgut
formulierte Verdacht, die Denunziation einiger konservativer Webseiten
durch einen Mitarbeiter der Agentur Scholz & Friends sei kein
genuiner Ausfluss einer persönlichen Blockwartmentalität, sondern
Versuchsballon für ein Geschäft gewesen, ein Pilotprojekt für das
Wahljahr 2017, eine Bewerbung dafür, tief in die für den Kampf "gegen
rechts" bestückten Kassen unserer geliebten Ministerin M. Schwesig
greifen zu dürfen, hier. MK am 16. 12. 2016
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