Zwangsweise Moscheebesuche einerseits – liberale
„Gender“ - Sexualerziehungskonzepte andererseits: Haben Eltern, wenn der
Staat ihre Kinder in der Schule ideologisch indoktriniert, Anspruch auf
Befreiung vom Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen?
Wer hat
die Erziehungshoheit in Deutschland? Die Eltern, die Schule, oder
Kultusministerien mit ihrer partei-politisch geprägten Beamtenschar?
Obwohl im Rechtsstaat auch die Verwaltung „an Gesetz und Recht
gebunden“ ist, scheint es Glückssache zu sein, ob – und gegenüber wem –
das Schulgesetz durchsetzt wird.
Gegenüber Migranten in
‘Parallelgesellschaften’ ist das ohnehin ein Ding der Unmöglichkeit. Wie
soll man bei Eltern, die kaum deutsch sprechen und von Sozialhilfe
leben, Ordnungsgelder wegen „Schulschwänzens“ durchsetzen?
Da ist man schon froh, wenn die Kinder überhaupt zur Schule kommen –
und sei es vollverschleiert: In Niedersachsen ging eine Schülerin
jahrelang unbehelligt mit Nikab – bis auf den Augenschlitz verschleiert –
zur Schule, obwohl das gegen das Schulgesetz verstößt. Erst nachdem
andernorts ein Verwaltungsgericht ein Nikabverbot bestätigte, hielt es
die Schulleitung für nötig, den Vorgang der Schulbehörde zu melden. Der
„Schulfrieden“ sei durch verschleierte Schülerinnen nicht gefährdet,
heißt es.
Dieser Frieden hängt nach den ‘Kopftuch-Beschlüssen’ des
Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob sich Protest gegen die Einführung
islamischer Sitten regt. Bedenken sollen aber schon im Keim erstickt
werden. Gerade dies dokumentiert der Rendsburger Schulschwänzer-Fall:
Wegen einer einzigen versäumten Schulveranstaltung in einer Moschee
wird das Schulgesetz plötzlich rigoros mit Ordnungsgeldern durchgesetzt.
Die gerichtliche Entscheidung hierzu wird im In- und Ausland mit Spannung erwartet.
Vorbehalte gegen das Christentum stoßen hingegen auf größeres
Verständnis. Im süddeutschen Ebersberg wird die traditionelle
Musikveranstaltung der Grundschule in der katholischen Kirche anläßlich
der Erstkommunion wegen elterlicher Proteste abgeschafft. Man besinnt
sich auf das Neutralitätsgebot und die „negative Religionsfreiheit“ des
Kruzifix-Urteils aus Karlsruhe, demzufolge das christliche Kreuz aus
Bayrischen Klassenzimmern entfernt werden mußte.
Keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat je wieder solch
einen Wirbelsturm der Entrüstung in Deutschland ausgelöst. Doch das war
‘gestern’, in den neunziger Jahren. Mittlerweile haben sich die
demographischen und ideologischen Verhältnisse verschoben. Welchen Sinn
macht die kulturelle Öffnung deutscher Schulkinder für den
erzkonservativen Islam, wenn gleichzeitig progressive ‘Bildungspläne’
ausgeheckt werden, nach denen schon Achtjährige im Sexualkundeunterricht
‘Puff’ spielen sollen?
Gerade zusammengeschüttelt entsteht gesellschaftlicher Sprengstoff.
Oder soll die neue „Frühsexualisierung“ auf die künftige Dominanz einer
fremden Kultur vorbereiten, die Viel- und Kinderehen erlaubt? Dabei hat
das Bundesverfassungsgericht bei der Einführung schulischer
Sexualerziehung eine klare Trennlinie zwischen staatlichem
Bildungsauftrag und elterlichem Erziehungsauftrag gezogen: Der
pluralistische Staat dürfe bei „Wertungs- und Erziehungsfragen im
engeren Sinne“, die über bloße Wissensvermittlung hinausreichen, nicht
einseitig indoktrinieren. Insbesondere bei der Sexualerziehung müsse die
Schule für unterschiedliche Wertvorstellungen offen sein, also auch
konservative Wertvorstellungen berücksichtigen.
Ideologien „können sich nur in Gesellschaften erfolgreich ausbreiten,
in denen sie nicht auf den Widerstand des christlichen Glaubens stoßen“
(Gabriele Von Gimborn). Die gegen die Sex-Bildungspläne organisierte
‘Demo für alle’ wird regelmäßig von Gegendemonstranten bedroht, von
denen manche mit umgedrehten Kreuzen sogar offen Satan huldigen.
Im neuen Testament heißt es prophetisch: „Hütet euch vor den
Menschen; denn sie werden euch überantworten vor ihre Rathäuser und
werden euch geißeln in ihren Schulen“ (Mathäus 10, 16).
Umso wichtiger ist der Ausgang des Rendsburger Pilot-Falles. Ein
Schulrat sieht den Bußgeldbescheid als korrekt an: Zwar könne
grundsätzlich kein Kind dazu gezwungen werden, eine Moschee zu besuchen.
„Doch die Eltern hätten sich um eine Alternative kümmern können, z.B.
hätte der Sohn am Unterricht der Parallelklasse teilnehmen können.“
Genau das hatten die Eltern der Schule angeboten. Aber darauf ist die
Schule nicht eingegangen.
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Alexander Heumann ist Fachanwalt für
Familienrecht, Blogger, und Vorstandsmitglied der islamkritischen
´Bürgerbewegung Pax Europa e.V.´ Er vertritt die Familie vor Gericht.
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